Sie sind ausländischer Staatsangehöriger oder staatenlos und haben Ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt schon seit mehreren Jahren in Deutschland? Dann können Sie sich hier über die Grundvoraussetzungen für die Einbürgerung informieren.

Voraussetzungen:

  1. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

  2. Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 8 Jahren

  3. unbefristeter Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke oder Staatsangehöriger der Schweiz bzw. eines EU-Staates und dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach den bestehenden Abkommen der Freizügigkeit besitzen

  4. Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

  5. Ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift

  6. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

  7. Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen

  8. Straffreiheit

  9. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Allgemeine Hinweise:

Genauere Auskünfte erhalten Sie in der Staatsangehörigkeitsbehörde Cottbus/ Chóśebuz.

Rechtsgrundlagen:

Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.01.2000 in der derzeit gültigen Fassung.

Gebühren:

255,00 € pro Erwachsener, 51,00 € pro mit einzubürgerndes Kind

Verfügbare Formulare/ Dokumente:

Terminvereinbarung:

Zur Abgabe Ihres Einbürgerungsantrags ist eine persönliche Vorsprache nicht nötig. Senden Sie Ihre Antragsunterlagen per Post an die Staatsangehörigkeitsbehörde.

Zur Klärung offener Fragen vor Ihrer Antragsstellung kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail ( staatsangehoerigkeit@Cottbus.de ) oder Sie erreichen uns telefonisch jeden Montag zwischen 9:00 und 12:00 Uhr unter der Durchwahl: 0355 612-3380.


Erläuterung der Voraussetzungen

1. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit kann mit einem gültigen Nationalpasses oder – als EU-Bürger*in – einem gültigen Personalausweis geklärt werden. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Identität und Staatsangehörigkeit auch mit einem anderen amtlichen ausländischen Dokument nachgewiesen werden.

2. Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 8 Jahren

Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.
Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder im Besitz einer Gestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.
Sollten Sie sich unsicher sein, vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in der Staatsangehörigkeitsbehörde Cottbus/ Chóśebuz.
Haben Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen und können dies mit einer Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachweisen, verkürzt sich die erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre.
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Dazu zählen insbesondere Sprachkenntnisse, die „ausreichende Kenntnisse“ deutlich übersteigen, oder zum Beispiel besonders gute schulische, berufsqualifizierende sowie berufliche Leistungen oder zivilgesellschaftliches Engagement von insgesamt mindestens 2 Jahren.

3. unbefristeter Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke oder Staatsangehöriger der Schweiz bzw. eines EU-Staates und dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach den bestehenden Abkommen der Freizügigkeit besitzen

Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.

4. Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr gehören insbesondere die Wahrung der Menschenrechte, das Prinzip der Volkssouveränität („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“), das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Gerichte.
Für die Einbürgerung müssen Sie die sogenannte Loyalitätserklärung abgeben. Damit bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und erklären gleichzeitig, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen.
Vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde müssen Sie außerdem ein feierliches Bekenntnis abgeben.

5. Ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B 1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde in Cottbus/ Chóśebuz.
Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen. Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses kann ein Nachweis der Sprachkenntnisse sein.

6. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland.
Die Anforderungen sind nicht hoch. Es genügt, wenn Sie einfache Fragen zur deutschen Rechtsordnung sowie zur deutschen Kultur und Geschichte beantworten können. Dazu findet ein Einbürgerungstest statt. Die Kenntnisse werden auch durch den Test Leben in Deutschland im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.
Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein.
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Thema:
Einbürgerungstest - Fragenkatalog zur Testvorbereitung

7. Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen

Sie können Ihren Lebensunterhalt selbständig sichern.
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung, „Hartz IV“).
Der Bezug dieser Leistungen ist unschädlich, wenn Sie die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrags und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, denen Sie unterhaltspflichtig sind (z.B. Kinder) oder Ihre Wohnsituation. Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide…).

8. Straffreiheit

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (z.B. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen).

9. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit auf.
Von dieser Voraussetzung gibt es folgende Ausnahmen:
Sie dürfen Ihre Staatsangehörigkeit behalten, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen.
Sie dürfen Ihre Staatsangehörigkeit zum Beispiel auch behalten, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder sind: Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Irak, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand und Tunesien.
Ausnahmen gelten auch noch für Personen, die im Besitz eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind.