Jan Gloßmann

Im Rahmen der EU-Umweltgesetzgebung ist im Sinne des Umwelt- und Gesundheitsschutzes die Überwachung und Bewertung der Luftqualität sowie die Entwicklung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung von Luftschadstoffemissionen festgeschrieben.

Mit dem Ziel, eine Überschreitung der geltenden Luftschadstoffgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) auszuschließen, wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Cottbus aus dem Jahr 2006 letztmalig im Jahr 2011 fortgeschrieben. Die anschließende Maßnahmenumsetzung hat dazu beigetragen, dass die Luftschadstoffgrenzwerte, insbesondere für Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), seit dem Jahr 2012 durchgängig eingehalten werden.

Die Ergebnisse der Analyse des Ist-Zustandes sowie der Prognose 2022 zeigen auch für die hochbelasteten Straßenabschnitte in Cottbus, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), sicher eingehalten werden. Es zeigt sich weiterhin, dass auch im höchstbelasteten Straßenabschnitt der Karl-Marx-Straße (von Petersilienstraße bis Virchowstraße) mit 25 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) im Jahr 2022 eine deutliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5). Eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans Cottbus ist daher nicht notwendig.

Die bestehenden Luftreinhaltepläne sowie zusätzliche Untersuchungen dazu können auf der Webseite Luftreinhalteplanung des Umweltministeriums Brandenburg eingesehen werden.

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