pixabay

Für viele Menschen ist es aus unterschiedlichen Gründen wieder attraktiv geworden, Öfen und Kamine zusätzlich zur Zentralheizung zu betreiben. Viele versprechen sich Behaglichkeit und eine erhöhte Wohnqualität und für manche ist das Heizen mit Holz, Kohle oder Pellets auch eine kostengünstige Alternative für eine Beheizung eines Hauses oder einer Wohnung, vor allem in den Abendstunden im Frühjahr und Herbst, wenn die Zentralheizung nicht in Betrieb ist.

Um der steigenden Luftverschmutzung und Feinstaubbelastung durch unsachgemäß betriebene oder technisch veraltete Kamine und Kaminöfen (sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen) entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen und in der Überarbeitung der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1.BImSchV) festgeschrieben.

Zum Umgang mit Feuerungsanlagen hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) übersichtliche Informationen zur Verfügung gestellt. Die dargestellten Regelungen finden auch auf dem Gebiet der Stadt Cottbus/ Chóśebuz Anwendung.

Hinweise zu Holzfeuerungsanlagen

  • Wenn Sie einen Kamin oder Kaminofen betreiben, halten Sie sich an die Empfehlungen des Herstellers sowie Ihres Schornsteinfegers. Verbrennen Sie vor allem nur geeignetes Brennmaterial und insbesondere nur trockenes, unbehandeltes Holz.

  • Ungeeignet und verboten ist die Verbrennung von gestrichenem oder behandeltem Holz sowie Sperrholz, Span- oder Faserplatten. Grundsätzlich dürfen Papier oder Pappe, brennbare Abfälle und Müll nicht verbrannt werden.

  • Betreiben Sie Ihren offenen Kamin nur gelegentlich. Offene Kaminfeuer sind energetisch sehr ineffizient, verursachen sehr hohe unkontrollierbare Emissionen, belasten die Innenraumluft deutlich mit Schadstoffen und stellen als offene Feuerquelle eine besondere Brandgefährdung dar.

  • Auch geschlossene Kaminöfen sollten nicht regelmäßig betrieben werden, weil sie durch die Emissionen die Gesundheit der Nachbarn belasten können und durch Rauchentwicklung zu Belästigungen führen können.

  • Wenn Sie sich als Nachbarin oder Nachbar belästigt fühlen, kann zunächst ein offenes Gespräch mit den Betreibern der Kleinfeuerungsanlage deutliche Erfolge bringen. Oftmals können sich Betreiber und Belästigte einigen. Ist die Quelle schwer auszumachen, ist möglicherweise auch Ihr örtlicher Schornsteinfeger ein guter Ansprechpartner.

  • Die Verbrennung ungeeigneter Brennstoffe ist kein Kavaliersdelikt, denn sie ruft Gesundheitsgefährdungen hervor und kann die Umwelt schädigen.

Verstöße gegen die o. g. Abfallverbrennungsverbote stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß §24 Abs.1 1. BImschV dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- Euro (§ 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 KrWG) bzw. bis zu 5.113,-- Euro (§ 5 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 AbfKompVbrV) geahndet werden können.

Rechtsgrundlagen

Beim Betreiben von Feuerungsanlagen sind vor allem folgende Rechtsvorschriften zu beachten:

  • Bundesimmissionsschutzgesetz

  • Landesimmissionsschutzgesetz

  • 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

  • Schornsteinfeger- Handwerksgesetz

  • Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung