Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz im Zusammenhang mit

den kinderärztlichen Untersuchungen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Stadt Cottbus/Chóśebuz (KJGD)

gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

1 Kontaktdaten

1.1 Verantwortliche

Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Stadt Cottbus/Chóśebuz, vertreten durch den Oberbürgermeister, Neumarkt 5, 03046 Cottbus, Telefon 0355 612-0, E-Mail info@cottbus.de , Internet: www.cottbus.de

1.2 Funktional zuständige Stelle

Zweckmäßigerweise werden die personenbezogenen Daten durch die nachfolgend bestimmte Stelle innerhalb der Behörde verarbeitet:

Fachbereich Gesundheit
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD)
Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus
Telefon: 0355 612-3227
E-Mail: gesundheitsamt@cottbus.de

1.3 Datenschutzbeauftragte*r

Die Verantwortliche hat eine*n Datenschutzbeauftragte*n gemäß Art. 37 DSGVO benannt:

Stadt Cottbus/Chóśebuz, Datenschutzbeauftragte*r
Neumarkt 5
03046 Cottbus
Telefon: 0355 612-2126
E-Mail: datenschutz@cottbus.de
Internet: www.cottbus.de/datenschutz

2 Zweckbestimmung und Rechtsgrundlagen

Die Daten werden zu nachfolgend benanntem Zweck verarbeitet:

  1. Unterbreitung von Untersuchungsangeboten sowie

  2. Durchführung von freiwilligen und pflichtigen Untersuchungen zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen oder Behinderungen (Untersuchungen in Tageseinrichtungen, Schuleingangsuntersuchung und Schulabgangsuntersuchung bzw. Erstuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz)

  3. In Einzelfällen: Durchführung besonderer Untersuchungen im Rahmen der Amtshilfepflicht oder sonstige freiwillige Untersuchungsleistungen mit Einwilligung der betroffenen Personen.

Die Rechtsgrundlagen zur Verarbeitungstätigkeit bilden:

Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4 sowie § 16 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG), § 1 Kinder- und Jugendgesundheitsdienstverordnung (KJGDV), § 37 Abs. 1, § 45 und § 68 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), § 4 Abs. 5 Grundschulverordnung (GV), § 1 Abs. 2 S. 2 Datenschutzverordnung Schulwesen (DSV), § 11 Kindertagesstättengesetz (KitaG), § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie in Einzelfällen § 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO.

Sofern die Verantwortliche Daten zu einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Zweck verarbeiten möchte, wird die betroffene Person nach den Maßgaben des Art. 13 (3) DSGVO informiert.

3 Erhebung von Daten bei Dritten

Grundsätzlich erhebt die Verantwortliche personenbezogene Daten bei der betroffenen Person. Zur Durchführung des Zwecks nach Punkt 2a) erhält der KJGD unaufgefordert Daten aus dem Melderegister (§ 6 Abs. 2 BbgGDG) sowie von den Tagespflegepersonen (§ 4 Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV). Im Rahmen der Amtshilfepflicht erhält der KJGD ggf. auf Grundlage der Rechtsvorschriften der ersuchenden Behörde personenbezogene Daten. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der KJGD auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Personen personenbezogene Daten bei Dritten erhebt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO).

Erhebt die Verantwortliche darüber hinaus ausnahmsweise Daten bei Dritten, wird die betroffene Person nach den Maßgaben des Art. 14 DSGVO einschließlich der Quellenangabe informiert.

4 Pflichten zur Bereitstellung personenbezogener Daten

Sofern keine gesetzlichen Vorschriften die Bereitstellung der personenbezogenen Daten vorschreiben, besteht keine solche Pflicht. Folgende Vorschriften verpflichten die betroffenen Personen, ihre Daten bereitzustellen:

  • Schuleingangsuntersuchungen, Schulabgangsuntersuchungen: § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 2 BbgSchulG, § 1 Abs. 2 und 3 KJGDV

  • bei Amtshilfeersuchen ggf. auf Grundlage der für die ersuchenden Behörden maßgeblichen Vorschriften

    Folgen bei Nichtbereitstellung personenbezogener Daten:

  • Die Nichtbereitstellung personenbezogener Daten im Rahmen von Schuleingangsuntersuchungen und Schulabgangsuntersuchungen kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR durch die Kreisordnungsbehörde geahndet werden (§ 42 BbgSchulG).

  • Die Beschäftigung von Jugendlichen ohne Erstuntersuchung ist den Arbeitgeber/-innen untersagt.

  • Die Nichtbereitstellung personenbezogener Daten im Rahmen von Amtshilfeersuchen kann nach Maßgabe der für die ersuchende Behörde geltenden Vorschriften nachteilige Folgen für die betroffenen Personen haben.

5 Offenlegung gegenüber Empfängern/Empfängerinnen

Die Verantwortliche legt personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder mit Einwilligung der betroffenen Person gegenüber Empfängerinnen oder Empfängern offen. Dies sind im Zusammenhang mit den unter Punkt 2 genannten Zwecken insbesondere:

  • Offenlegung gegenüber sozialpädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen (§ 4 Abs. 3 S. 1 KJGDV)

  • Offenlegung der Ergebnisse schulärztlicher Untersuchungen gegenüber der Schule (§ 65 Abs. 7 BbgSchulG, § 4 Abs. 5 GV, § 1 Abs. 2 S. 2 DSV)

  • Offenlegung von Untersuchungsergebnissen gegenüber ersuchenden Behörden (Amtshilfeersuchen) nach den für die ersuchende Behörde geltenden Vorschriften

  • Ggf. mit Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber weiteren Empfänger/-innen

  • Ergeben sich aus der Leistungserbringung des KJGD haushalts- und kassenrechtliche Erfordernisse, werden zahlungsrelevante Daten gegenüber der Stadtkasse offengelegt (§ 38 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung; vgl. dazu Durchführung des Haushalts- und Kassenwesen )

  • Im Rahmen von Kontroll- und Aufsichtspflichten werden ggf. personenbezogene Daten gegenüber den jeweiligen Organen offengelegt (bspw. Rechnungsprüfungsamt gem. § 16 Abs. 4 Nr. 5 BbgGDG, § 5 Abs. 2 BbgDSG)

Weitere spezifische Übermittlungsvorschriften bleiben unberührt. Informationen erfolgen in solchen Fällen durch die erhebenden Stellen nach den Vorschriften des Art. 14 DSGVO.

6 Automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling)

Es erfolgt keine personenbezogene automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling) bei der Verantwortlichen im Zusammenhang mit der betreffenden Verarbeitungstätigkeit.

7 Speicherfristen

Die Verantwortliche wird personenbezogene Daten nur so lange speichern, wie dies für die Erreichung des unter Punkt 2 genannten Zwecks erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen eine Speicherung vorschreiben. Es gilt die Aufbewahrungsfrist gemäß § 630 f BGB und § 16 Abs. 6 BbgGDG von 10 Jahren.

8 Betroffenenrechte

Sofern nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, werden der betroffenen Person nachfolgende Betroffenenrechte eingeräumt, die (ausg. Punkt 8.5) zweckmäßigerweise bei der unter Punkt 1.2 oder, sofern diese nicht bekannt ist, bei der unter Punkt 1.3 benannten Stelle geltend zu machen sind.

8.1 Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung

Jede betroffene Person hat

a) neben dieser allgemeinen und der ergänzenden Informationen zur Verarbeitungstätigkeit nach Art. 15 DSGVO einen individuellen Auskunftsanspruch über ihre durch die Verantwortliche verarbeiteten personenbezogenen Daten, insb. über deren Inhalt sowie individuelle Angaben zu den Punkten 2 bis 8 dieser allg. Information,

b) nach Art. 16 DSGVO das Recht, von der Verantwortlichen die Berichtigung von unrichtigen oder die Ergänzung von unvollständigen personenbezogenen Daten zu verlangen,

c) den Anspruch, die Verantwortliche zur Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO aufzufordern und

d) unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu fordern.

8.2 Widerspruch

Die betroffene Person kann aus Gründen einer besonderen Situation der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nach Art. 6 (1) Buchstabe e DSGVO widersprechen, sofern die Verantwortliche keine schutzwürdigen Gründe für eine weitere Verarbeitung nachweisen kann.

8.3 Datenübertragbarkeit

Erfolgt die Verarbeitung mithilfe eines automatisierten Verfahrens auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person, so kann sie die Bereitstellung ihrer Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bei der Stelle unter 1.2 verlangen.

8.4 Widerrufsrecht

Sofern die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht, hat sie das Recht, diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die betroffene Person wird mit der Einwilligung über das Widerrufsrecht informiert.

8.5 Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht, sich über Verletzungen des Datenschutzrechts bei nachfolgender Behörde zu beschweren:

Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203 356-0, Fax: 033203 356-49
E-Mail: poststelle@lda.brandenburg.de
Internet: www.lda.brandenburg.de

9 Benachrichtigung bei Verletzung des Datenschutzes

Bei Verletzung des Datenschutzes erfolgt durch die Verantwortliche eine Meldung an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Hat die Verletzung ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person zur Folge, benachrichtigt die Verantwortliche die betroffene Person darüber.