Aufhebung Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz

Die Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus nach §28 Absatz 1 Satz 1, §29, §30 IfSG i.V.m. §2 Absatz 3 und §3 BbgGDG i.V.m. §131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 30.09.2022 wird mit Wirkung zum 13.02.2023 aufgehoben.

Häufig gestellte Fragen:

1. Muss ich mich nach einem positiven Schnelltest/Selbsttest oder einem positiven PCR-Test in Isolation begeben?

Nein, eine Isolationspflicht besteht nicht mehr.

2. Ich habe einen positiven Schnelltest/Selbsttest oder einen positiven PCR-Test. Was soll ich jetzt tun?

Es wird empfohlen, sich abzusondern und Kontakte zu meiden. Kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

3. Wie sollte ich mich in Bezug auf meinen Arbeitgeber verhalten, wenn ich positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde?

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, wie in diesen Fällen verfahren werden soll.

4. Wo muss ich noch eine Maske tragen?

Seit 07.04.2023 gibt es keine Maskenpflicht mehr.

5. Wann muss ich mich testen?

Seit dem 01.03.2023 ist die bis dahin gültige Testpflicht für Besucher, Patienten und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeheimen entfallen.