Jan Gloßmann

Die Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz versendet in den kommenden Wochen Anschreiben an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Darin werden diese aufgefordert, sofern noch nicht geschehen, ihrer Verpflichtung zur Einmessung von nach dem 28.11.1991 errichteten baulichen Anlagen nachzukommen. Die Einmessungspflicht baulicher Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 Brandenburgischem Vermessungsgesetz (BbgVermG) geregelt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren nach Errichtung bzw. nach Grundrissänderung eines Gebäudes.

Die Einmessungspflicht unterliegt keiner Verjährung. Bei Nichterfüllung geht diese bei einem Verkauf auf den Erwerber über.

Die Anschreiben erfolgen gebietsweise und werden über einen längeren Zeitraum versandt.