Stadtverwaltung Cottbus

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz hat am 16.12.2020 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Saspower Fließ“ gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 13 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 13 BauGB. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird vom Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Der zu beplanende Standort liegt im Geltungsbereich des durch Überleitungsbeschluss vom 26.06.1991 rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. N/ 33/22 „Saspow“. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird nicht durchgeführt, da sich die Änderungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirken.

Ziel der Planaufstellung ist die Schaffung von Baurecht für die Entwicklung einer Wohnanlage für max. 16 Wohneinheiten, die in Anlehnung an den ursprünglich an dieser Stelle vorhandenen Vierseitenhof geschaffen werden soll. Die zukünftige bauliche Neugestaltung in dem Bereich soll den Charakter der angrenzenden Wohnbebauung aufgreifen und fortführen.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Saspow, Flur 71, Flurstücke 867,79/4, 992 und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden: Wohnbebauung Skadower Hauptstraße 29
  • im Osten: Saspower Hauptstraße
  • im Süden: Saspower Landgraben (Fließbereich)
  • im Westen: Saspower Landgraben (Fließbereich)

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 05.02.2021.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 16.12.2020 zudem beschlossen, dass der Bebauungsplanentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Plansicherstellungsgesetzes (PlanSIG) wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Wohngebiet „Am Saspower Fließ“ mit der Begründung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Saspower Fließ“ in der Fassung vom 05.02. 2021 einschließlich seiner Begründung wird für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis einschließlich 01.04.2021im Internet an dieser Stelle zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Während dieser Zeit können zu den Auslegungsunterlagen in Stellungnahmen Anregungen und Hinweise vorgebracht werden. Diese sind spätestens bis zum 08.04.2021 (Posteingang) an den Fachbereich Stadtentwicklung der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz, Technisches Rathaus, Karl-Marx-Straße 67 in 03044 Cottbus/Chóśebuz zu schicken. Ferner besteht die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen per E-Mail unter der Adresse Bauplanung@cottbus.de . Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde wird ausgeschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich seiner Begründung kann zusätzlich im Zeitraum vom 01.03.2021 bis einschließlich 01.04.2021 im Technischen Rathaus der Stadt Cottbus/Chóśebuz Karl-Marx-Straße 67 im Fachbereich Stadtentwicklung, R 4067, nach vorheriger telefonischer Anmeldung, Tel.: 0355 612 4118 eingesehen werden. Die individuelle Terminvergabe erfolgt zu den allgemeinen Sprechstunden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbin-dung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bran-denburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt Informationspflichten bei der Er-hebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit im Internet veröffentlicht wird.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs.6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Die Auslegungsunterlagen werden einschließlich der amtlichen Bekanntmachung hier zum Download zur Verfügung gestellt: