Naturschutz in Bauvorhaben

Bei der Durchführung von baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahmen (Neubau-, Abriss- und Sanierungsmaßnahmen) ist regelmäßig die Erforderlichkeit von besonderen Bauvorlagen entsprechend der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung – BbgBauVorlV zu beachten.

Unter Anlage 3 (1) der BbgBauVorlV im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg finden Sie die zu prüfenden naturschutzfachlichen Tatbestände. Insbesondere bei sanierungs- und Abrissvorhaben weisen wir auf die rechtzeitige Beachtung der unter Punkt 1.4 aufgeführten artenschutzrechtlichen Punkte hin.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde Cottbus/Chóśebuz gerne zur Verfügung.

Rechtsvorschriften Natur des MLUK: Rechtsvorschriften Natur des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)

Brandenburgische Biberverordnung:
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Biber (Brandenburgische Biberverordnung - BbgBiberV) vom 17. April 2020

Wölfe in Brandenburg:
Informationen zu Wölfen in Brandenburg/
Meldung von Wolfshinweisen

Informationen zu Bienenschwärmen, Wespen und Hornissen:
Imkerverein Cottbus e. V.

Besondere Informationen

Allgemeiner Artenschutz (Abschnitt 2, Bundesnaturschutzgesetz)

Seit 2010 regelt das Bundesnaturschutzgesetz einheitlich in ganz Deutschland den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und deren Lebensstätten mit dem § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz – „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen“

Diese gesetzliche Regelung dient dem Erhalt wichtiger Lebensstätten für die Tierwelt vor allem zur Fortpflanzungszeit als Aufenthaltsort und Nahrungsquelle.

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Auch ein abgestorbener Baum unterliegt den Bestimmungen des § 39 BNatSchG.