Geltungsbereich Veränderungssperre Feuerwache II - Ewald-Haase-Straße
Geltungsbereich Veränderungssperre Feuerwache II - Ewald-Haase-Straße
Stadtverwaltung Cottbus

Zur Sicherung des mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz vom 22.12.2021 eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N/28/124 „Feuer- und Rettungswache II – Ewald-Haase-Straße“ hat die Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Verlängerung der am 23.04.2023 in Kraft getretenen Veränderungssperre als Satzung beschlossen.

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre ist mit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.04.2024 in Kraft getreten.

Der Geltungsbereich der Satzung befindet sich im Ortsteil Schmellwitz und umfasst die im privaten Eigentum befindlichen Flurstücke 121, 160, 161, 162, 163 und 216 der Flur 54 in der Gemarkung Brunschwig.

Im Übrigen ergibt sich der räumliche Geltungsbereich aus beigefügtem Kartenausschnitt.

Zur Sicherung der Planung dürfen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre ab dem 22.04.2024 im Fachbereich Stadtentwicklung, Technisches Rathaus, Karl-Marx-Straße 67, im Zimmer 4.068 während der öffentlichen Sprechstunden einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Ergänzend steht die Satzung hier zum Dowmload zur Verfügung.

Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Cottbus/Chóśebuz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Unterlagen zu Download: