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Zusätzlich zur Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung auf Märkten und in Einkaufsmalls gilt in Cottbus/Chóśebuz die gleiche Pflicht nunmehr auch auf Haltestellen und Umsteigeanlagen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wie beispielsweise dem Verkehrsknoten am Hauptbahnhof, wenn der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten wird oder werden kann. Eine gleichlautende Regelung gilt weiterhin für Fußgängerzonen.

Das regelt eine neue Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz, die am Dienstag, 27.10.2020, unter www.cottbus.de veröffentlicht worden ist und am Mittwoch, 28.10.2020, in Kraft tritt. Sie gilt bis zum 30.11.2020.

Die städtische Allgemeinverfügung ergänzt die Regelungen der Umgangsverordnung des Landes Brandenburg in ihrer jeweils gültigen Form. Sie trifft zudem Regelungen für eine Begrenzung der Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen. Aufgehoben worden ist die Sperrstunde für die Gastronomie – es bleibt jedoch bei dem Verbot des Ausschanks oder der Abgabe von Alkohol nach 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages sowohl in Gaststätten als auch im Einzelhandel einschließlich der Tankstellen.

Hintergrund ist das anhaltend hohe Infektionsgeschehen in der Stadt Cottbus/Chóśebuz mit einer 7-Tage-Inzidenz von deutlich über 50 Neuinfektionen binnen sieben Tagen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Mit Stand 27.10.2020, 11:00 Uhr, lag diese Inzidenz bei 85. Alle Informationen sind auf www.cottbus.de/corona zusammengefasst.