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Die Wasserentnahme mittels Pumpen aus Seen oder Flüssen ist ab Freitag, 22.07.2022, ganztägig untersagt. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist am Donnerstag, 21.07.2022, unter der Internetadresse www.cottbus.de/entnahmeverbot veröffentlicht worden. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Bislang war die Wasserentnahme mittels Pumpen tagsüber untersagt.

Gründe für die erweiterte Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern sind die anhaltende Trockenheit, die weiter hohen Temperaturen sowie die fehlenden Niederschläge der zurückliegenden Wochen und Monate. Das zeigt sich aktuell an geringen Abflussmengen am Pegel Leibsch im Spreewald.

Geregelt wird mit der Verfügung u.a. folgendes: Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung wird ganztägig untersagt. Die Allgemeinverfügung erstreckt sich über das Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz. Eine Ausnahme von den Einschränkungen nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall auf Antrag erteilen, sofern eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

In der Begründung heißt es: Trotz der eingeleiteten Maßnahmen innerhalb der Niedrigwasserstufe 1 konnte der Schwellenwert des Pegels Leibsch UP von 4,5 m³/s nicht ausreichend gestützt werden. Seit dem 13.07.2022 wird nunmehr der Schwellenwert der Niedrigwasserstufe 2 von 2,5 m³/s am Pegel Leibsch UP durchgehend unterschritten (siehe: https://pegelportal.brandenburg.de/start.php ). Der gleitende Mittelwert über 7 Tage am Pegel Leibsch UP beträgt am 20.07.2022 weniger als 2,5 m³/s, wodurch Maßnahmen gemäß Niedrigwasserstufe 2 zu ergreifen sind.

Mit der Verfügung ist der Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer gemäß § 43 Abs. 1 BbgWG (z. B. das Baden, Tauchen oder Viehtränken) nicht eingeschränkt. Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen. Sofern die Einschränkung von wasserrechtlichen Erlaubnissen erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung an den Erlaubnisinhaber. Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Zuwiderhandlungen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Geldbuße bis zu 50.000 Euro gemäß § 103 Abs. 2 WHG).


Allgemeinverfügung