Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße

1. Anordnung der Aufstallung des Geflügels gem. § 13 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung ) und § 38 Absatz 11 i. V. m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes für folgende Orte und Gebiete: Eichow, Krieschow, Roggosen, Koppatz, Komptendorf, Kathlow, Neuhausen, Laubsdorf und Kahren sowie das Teichgebiet Peitz bis 1000 m Entfernung von der Uferlinie der Peitzer Teiche in Richtung Festland mit der Stadt Peitz, Maust, Neuendorf und Wilmersdorf.
Gem. § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist in den genannten Orten und Gebieten Geflügel in geschlossenen Ställen oder in Schutzvorrichtungen, d.h. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.   

2. Beschränkungen von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel gemäß § 4 der Viehverkehrsverordnung 
In den unter Nummer 1 genannten Orten und Gebieten (Risikogebiete) sind Ausstellungen und Märkte mit Geflügel untersagt. Das Verbringen von Geflügel aus Risikogebieten auf solche Veranstaltungen außerhalb von Risikogebieten ist verboten.

Hinweis: Tauben zählen gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung nicht zum Geflügel.

Begründung:
In einem Mastputenbestand in Mecklenburg-Vorpommern wurde am 06.11.2014 ein Fall von hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) vom Subtyp H5N8 festgestellt. Bei einer im Kreis Nordvorpommern-Rügen auf der Insel Rügen am, 20.11.2014 gesund erlegten Krickente wurde das hochpathogene aviäre Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Das Virus ist mit dem bei Geflügelpest-Ausbrüchen in Deutschland, Niederlande und Großbritannien nachgewiesenen H5N8-Virus identisch. Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Erreger in der Wildpopulation verbreitet ist, ohne dass Wildvögel daran erkranken. Das Friedrich-Loeffler-Institut (Insel Riems) schätzt in seiner Bewertung das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch ein.

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ist auf der Grundlage einer Risikobewertung nach § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung die Anordnung der Aufstallung des Geflügels, das in den genannten Orten und Gebieten gehalten wird, erforderlich. Die unter Nummer 1 aufgeführten Orte befinden sich im 1-km-Randstreifen um ein Wildvogeleinstandsgebiet sowie in einem Radius von 3 km um eine Geflügelhaltung mit hohem Tierbestand. In einem solchen Gebiet ist der ideelle und materielle Schaden im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest besonders hoch.  

Das Peitzer Teichgebiet zählt zu den ornithologisch bedeutsamen Feuchtbiotopen Deutschlands für Wat- und Wasservögel (Ramsar-Gebiet). In einem Randstreifen von mindestens 1000 m um ein solches Wildvogeleinstandsgebiet ist das Risiko des Auftretens von hochpathogenen aviären Influenza-A-Viren in der Wildvogelpopulation besonders hoch. Aufgrund des aktuellen Einschleppungsrisikos der Geflügelpest ist es begründet und geboten, die Durchführung von Veranstaltungen und Märkten mit Geflügel zu beschränken oder zu verbieten.

 
Hinweis: Auf schriftlichen Antrag kann der Amtstierarzt Ausnahmen von der Anordnung zur Aufstallung nach Nummer 1 genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

In allen anderen Gebieten des Landkreises Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus ist im Ergebnis der Risikobewertung nicht von einem so hohen Risiko einer Übertragung des Erregers auf Hausgeflügelbestände auszugehen, sodass sämtliches Geflügel im Freien gehalten werden kann (Freilandhaltung).

3. Allgemeine Schutzmaßregeln 
Wird Geflügel nicht ausschließlich in Ställen gehalten, so ist sicherzustellen, dass

  • die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind
  • die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als zwei von hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf, oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als fünf von hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung können gemäß § 64 dieser Verordnung i. V. m. § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

5. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 13 Abs.1 nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Forst (Lausitz), den 26.11.2014 

 

Dr. Vogt
Amtstierarzt