Stadtverwaltung Cottbus

Autowäschen sollten grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Waschanlagen und auf den dafür ausgewiesenen, zugelassenen Waschplätzen (z.B. von Tankstellen) durchgeführt werden.

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Stadt Cottbus regelt Autowäschen im öffentlichen Raum. Autowäschen dürfen demnach nur auf den dafür ausgewiesenen, zugelassenen Waschplätzen (z.B. von Tankstellen) durchgeführt werden. Anderenfalls liegt ein Rechtsverstoß gegen das Wasserhaushaltsgesetz , das Brandenburgische Wassergesetz , die Stadtordnung und / oder die Abwassersatzung der Stadt Cottbus/ Chóśebuz vor. Einige der Ver- und Gebote der Stadtsatzung resultieren direkt aus den genannten Fachgesetzten.

Die Verhaltensvorgaben für private Flächen ergeben sich aus den Fachgesetzten (WHG, BbgWG). Die Säuberung von Scheiben, Scheinwerfern und Kennzeichen mit klarem Wasser ist zulässig. Grundsätzlich ist aber jede/r Bürger/in verpflichtet, sich eigenverantwortlich über die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben kundig zu machen und sein/ihr Handeln danach auszurichten.

Wäscht man sein Fahrzeug auf öffentlichen Flächen wie Gehwegen, Grünanlagen, unbefestigten Flächen und im Wald begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist gemäß § 3 der Stadtordnung untersagt.

Unabhängig davon, ob die Autowäsche auf öffentlichen oder privatem Grund statt findet, berührt die Handlung wasserrechtliche Belange, hier den Schutz des Wasserkörpers.

Wird ein Auto auf einer Fläche gewaschen, die nicht als Waschplatz zugelassen ist, und versickert das Waschwasser dann ins Grundwasser oder wird in ein Oberflächengewässer eingeleitet, so kann dies bereits einen ordnungswidrigen Verstoß gegen das WHG darstellen.

Selbst wenn eine vollständige Autowäsche (also insbes. auch der Radkästen oder des Unterbodens) mit klarem Wasser und ohne Reinigungsmittel vorgenommen wird, enthält das ablaufende Wasser Stoffe und Verbindungen, die das Oberflächen- bzw. Grundwasser schädigen können (z. B. Kraftstoff, Schmiermittel, Reifenabrieb). Diese können, wenn auch ungewollt, in konzentrierter Form in das

Grundwasser (durch Versickerung) oder Oberflächenwasser (durch die Oberflächenentwässerung u. a.) eingeleitet werden.

Nur wenn die Fläche, auf der die Fahrzeugwäsche stattfinden soll, entsprechend den technischen Regelwerken abgedichtet ist und die Entwässerung des anfallenden Waschwassers über eine Kanalisation zu einer Kläranlage erfolgt, liegt keine Einleitung in den Wasserkörper vor, sondern eine Benutzung des (Schmutzwasser- / Mischwasser-) Kanalnetzes und der Kläranlage.

Wenn dagegen der Untergrund hinreichend befestigt ist und gesichert ist, dass die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Schmutzabwässer in die Kanalisation gelangen, wird keine verbotene Handlung gem. § 47 Abs. 1 S. 1 WHG erfüllt. Hier müsste ggf. der Eigentümer dieser Abwasseranlagen zustimmen, da er rechtlich für von seiner Anlage ausgehende Schäden haftet. Die Abwasserentsorgung, zu der auch das zugehörige Kanalnetz gehört, ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Die Regelungen zu den Stoffen, welche in die Abwasseranlagen eingeleitet werden dürfen und welche nicht, sind in der Abwassersatzung der Stadt Cottbus/ Chóśebuz festgelegt.

Zugelassene Waschplätze haben infolgedessen eine entsprechende Reinigungsanlage für das anfallende Wasser mit turnusmäßiger Kontrolle und Wartung und unterliegen verschiedenen Auflagen.

Daher sind Autowäschen, soweit nicht nur Scheiben, Scheinwerfer und Kennzeichen mit klarem Wasser gereinigt werden, nur auf den dafür ausgewiesenen, zugelassenen Waschplätzen (z.B. von Tankstellen) durchzuführen. Anderenfalls liegt ein Rechtsverstoß gegen das WHG, das BbgWG, die Stadtordnung und / oder die Abwassersatzung der Stadt Cottbus/ Chóśebuz vor.

Weiterführende Links:

Umweltbundeamt - Grundwasserrecht .