Madeleine Henning-Waniek

Die Beteiligungsrechte sind im § 18a BbgKVerf als besondere Form der Einwohnerbeteiligung speziell für Kinder und Jugendliche konzipiert worden. Der Paragraf verpflichtet die Gemeinden zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten.

Für die Stadt Cottbus/Chóśebuz bedeutet das, auf der Grundlage vielfach bereits gelebter Realität von Beteiligung junger Menschen aufbauen zu können. Mit den hierbei schon bestehenden vielfältigen Formen und Arten hat unsere Stadt gute Voraussetzungen, um die Chancen, die sich durch ernst gemeinte Kinder- und Jugendbeteiligung bieten, zu nutzen und dabei sichtbar werdende zusätzliche Ressourcen zu erschließen.

Für die Aufrechterhaltung des bisher erreichten Standes der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie, um den anzustrebenden bedarfsgerechten Ausbau zu ermöglichen, z.B. um junge Menschen noch stärker an kommunalpolitischen Prozessen wie der Stadtentwicklung zu beteiligen, ist eine kontinuierliche Begleitung und Organisation i. S. d. § 18a Abs. 3 BbgKVerf (Beauftragte/r) der entsprechenden Aktivitäten und Prozesse notwendig. In der Stadtverordnetenversammlung am 27.05.2020 wird mit der Änderung der Hauptsatzung (Beschluss-Nr. I- 019/20) die Schaffung einer hauptamtlichen Stelle als Kinder- und Jugendbeauftragte/r umgesetzt.