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Wenn das eigene Einkommen und Sparvermögen für die Pflege nicht reicht, gibt es die Möglichkeit die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ und diese wird beim Sozialamt beantragt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige seine Bedürftigkeit nachweist. Die Vermögensfreigrenzen (sog. Schonvermögen) sind für Alleinstehende 10.000 € und für Eheleute 20.000 €.