Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Meldebscheinigung nur bei ausländischen Fahrzeughaltern)
  • Fahrzeugbrief/-schein bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil I und II oder Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges
  • ggf. ausländische Fahrzeugpapiere
  • kann nichts dergleichen vorgelegt werden, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO (§ 14 Abs. 2 Satz 4 FZV) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)
  • Bankverbindung (IBAN / bei ausländischen Konten auch BIC)
  • vollständig ausgefülltes, als Download bereitgestelltes Formular SEPA-Lastschriftmandat
  • bei Erledigung durch Dritte ist zusätzlich vorzulegen: * Vollmacht * Personaldokument des Fahrzeughalters oder Kopie mit dem Vermerk: "nur zur Zulassung der Fahrzeugs ... mit der FIN ..." plus Datum und Unterschrift im Original * Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz- Steuer

Voraussetzungen

  • das Fahrzeug soll erstmalig in Deutschland zugelassen werden
  • es handelt sich um ein gebrauchtes, im Ausland schon einmal zugelassenes Fahrzeug oder
  • es handelt sich um ein ehemaliges DDR-Fahrzeug, welches noch nicht nach Bundesdeutschem Recht zugelassen war oder
  • es handelt sich um ein Fahrzeug, das nur auf nichtöffentlichem Gelände im Einsatz war oder
  • es handelt sich um ein Fahrzeug, welches mehr als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt oder länger als 7 Jahre im Ausland zugelassen war

Neu ab 01.04.2006:

  • der Kraftfahrzeughalter erteilt eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem eigenen Bankkonto
  • der Kraftfahrzeughalter hat keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall.