In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 nur vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und dann mit einer entsprechenden Kennzeichnung wie BAM-PII-0000 oder BAM-F2-0000 versehen. Vor dem Kauf nicht geprüfter Pyrotechnik, beispielsweise aus Polen und Tschechien, wird eindringlich gewarnt. Die Einfuhr ungeprüfter Feuerwerkskörper ist grundsätzlich verboten.

Im Interesse der Sicherheit wird an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, Feuerwerkskörper entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und nur in der zulässigen Zeit, das heißt am 31. Dezember und am 01. Januar, zu verwenden. Besonders zu beachten ist, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen.

Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.