Wichtige Hinweise zur Geflügelpest (Aviäre Influenza)

Aus Anlass der Verlängerung der Geflügel-Aufstallungsverordnung wendet sich das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Cottbus an alle Geflügelhalter.

Da von dem Grundsatz ausgegangen werden muss, dass das für Geflügel hoch gefährliche Virus der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation vorhanden ist, gelten alle Schutzmaßnahmen bis zum 31.10.2007 weiter. Das heißt im Einzelnen:

  1. Alle Geflügelhaltungen sind im zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden. Wer das noch immer nicht getan hat, sollte dies umgehend nachholen.
    Zu beachten ist auch die Verpflichtung, Veränderungen des Jahresdurchschnittsbestandes oder das Auslaufen einer angemeldeten Haltung mitzuteilen!
  2. Es gelten weiter für alle Geflügelhaltungen Restriktionen beim Inverkehrbringen von lebendem Geflügel (Aufstallpflicht, Untersuchungspflicht).
  3. Treten innerhalb von 24 Stunden in Geflügelhaltungen Verluste von mindestens drei Tieren auf (bei einer Bestandsgröße bis 100 Tiere) bzw. von mehr als 2 % in größeren Beständen oder kommt es zu erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch einen Tierarzt die Ursachen feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza A der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.
  4. Es gilt nach wie vor ein grundsätzliches Aufstallgebot für Geflügel, für welches in Cottbus – soweit es vertretbar war – Ausnahmen zugelassen wurden. Diese Ausnahmen betreffen zurzeit das gesamte Stadtgebiet, außer den gesamten Stadtteil Kahren.
    Das heißt: im gesamten Stadtteil Kahren ist Geflügel aufzustallen; in allen anderen Stadtteilen ist eine Freilandhaltung unter Bedingungen möglich.
    1. Folgende Bedingungen sind bei der Freilandhaltung von Geflügel einzuhalten:
      • Die beabsichtigte Freilandhaltung ist im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen (Wenn die Meldung bereits im letzten Jahr erfolgte, ist eine erneute nicht erforderlich.).
      • Die in Freilandhaltung gehaltenen Enten und Gänse sind 4 x pro Jahr (jeweils 1x pro Quartal) virologisch auf Influenza A-Viren vom Subtyp H5 und H7 untersuchen zu lassen. Die Kosten für die Probenahme trägt der Tierbesitzer.
      Alternativ dazu kann sonstiges Geflügel (Hühner, Puten, Fasane usw.) gemeinsam mit Enten und Gänsen gehalten werden, um die Einschleppung von Geflügelpest rechtzeitig zu erkennen (Sentineltiere). Hierbei ist zu beachten, dass eine bestimmte Anzahl von Sentineltieren zu halten ist und dass jedes verendete Stück dieser Sentineltiere in das Landeslabor in Frankfurt (Oder) einzusenden ist.
    2. In Freilandhaltungen sind zusätzliche allgemeine Maßnahmen durchzuführen:
      • Es ist ein Bestandsregister zu führen, in welches die täglichen Verluste einzutragen sind.
      • Ein und Ausgänge der Ställe sind vor unbefugtem Zutritt zu sichern.
      • Ställe dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
      • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist durchzuführen und zu dokumentieren.
    3. Geflügelhalter, die Geflügel im Freien halten wollen, haben sicherzustellen, dass:
      • die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind
      • die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem wild lebende Zugvögel Zugang haben
      • Futter und Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wild lebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren sind.

Mit diesen Informationen möchte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt alle Geflügelhalter für eine erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf die Geflügelpest sensibilisieren. Geflügelpest ist nach wie vor in erster Linie eine verheerende Tierseuche.

Die o. g. Maßnahmen, welche schon seit letztem Jahr gelten, sollen einen Ausbruch in Nutzgeflügelbeständen verhindern. Dafür bedarf es der gemeinsamen Anstrengung aller Beteiligten!

Dr. Ingrid Schütze
Amtstierärztin