Jan Gloßmann

Nach den jüngsten Beschlüssen der Landesregierung zur Eindämmungsverordnung gilt auch in den Veraltungsstandorten der Stadtverwaltung für Besucherinnen und Besucher eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Diese Regelung entspricht der Maskenpflicht im Einzelhandel. Die Stadtverwaltung weist daher darauf hin, dass die FFP2-Maske bei allen Besuchen der Standorte zu tragen ist. Bei Verstößen ist der Wachschutz berechtigt, den Zutritt zu verweigern.

Ausnahmen gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung.