Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl. I Nr. 20) in der zurzeit gültigen Fassung

Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz

zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen

1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 20.07.2023 zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17/2023 am 16.09.2023 und bekanntgemacht unter www.cottbus.de/entnahmeverbot am 20.07.2023, wird widerrufen.

2. Die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gem. § 26 WHG i.V.m. §§ 44 und 45 BbgWG und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern ist wieder uneingeschränkt zulässig.

3. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wird angeordnet.

4. Der Widerruf der Allgemeinverfügung vom 20.07.2023 tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Gemäß § 124 Abs. 2 Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz untere Wasserbehörde und als solche ge-mäß § 126 Abs. 1 BbgWG für den Vollzug des BbgWG zuständig. Rechtsgrund-lage des Widerrufs bildet § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I S.102) in der zurzeit gültigen Fassung.

Aufgrund der ergiebigen Niederschläge im Einzugsgebiet der Spree und der nun einsetzenden kühleren Witterung, hat sich die wasserwirtschaftliche Situa-tion verbessert. Die Abflussmenge am maßgebenden Bezugspegel (Pegel Leibsch UP) hat sich in den zurückliegenden Tagen oberhalb der Schwellen-werte für Niedrigwasserstufe 2 und 1 stabilisiert (siehe: https://pegelportal.bran-denburg.de/start.php ).

Der gleitende Mittelwert über 7 Tage am Pegel Leibsch UP am 28.08.2023 be-trägt 5,06 m³/s (siehe: https://apw.brandenburg.de/?permalink=cIup439 ) wo-durch Maßnahmen gemäß Niedrigwasserstufe 2 und 1 nicht mehr erforderlich sind. In die Gräben im Stadtgebiet wird folglich auch wieder Wasser eingeleitet. Auch der Bedarf für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässers ist aufgrund der auslaufenden Gartensaison und Vegetationsperiode rückläufig.

Aufgrund der nun gegebenen, wasserwirtschaftlich betrachtet, positiveren Ge-samtsituation ist die Untersagung der Entnahme von Wasser aus den Oberflä-chengewässern mittels Pumpvorrichtung, als Maßnahme zum Schutz vor Be-einträchtigungen des Wasserhaushalts und des ökologischen Zustands, nicht mehr erforderlich.

Der Widerruf der Allgemeinverfügung wird im Internet auf der Website der Stadt Cottbus/Chóśebuz www.cottbus.de/entnahmeverbot veröffentlicht.

Gemäß § 43 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird.

Auf Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG wird bestimmt, dass dieser Widerruf der Allgemein-verfügung vom 02.09.2022 bereits am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft tritt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl.I S.686) in der zurzeit gültigen Fassung erforderlich, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln eine unverhältnismäßige Einschränkung der privaten Interessen von Anliegern und Eigentümern sowie von Inhabern wasserrechtlicher Er-laubnisse zur Oberflächenwasserentnahme bestehen.

Hierfür ist festzuhalten, dass die Interessen zum Schutz des Ökosystems Spree und der von dieser und den Gräben abhängigen wassersensiblen Ökosysteme und die Nutzungsansprüche der Unter-lieger (Trinkwasserversorgung von Frankfurt/Oder und Berlin) gegenwärtig nicht gefährdet sind. Dadurch ist eine weitere Einschränkung der privaten Interessen von Anliegern, Eigentümern und Inhabern wasserrechtlicher Erlaubnisse nicht mehr zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im öffentlichen Interesse.

Auf Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG wird außerdem bestimmt, dass der Widerruf der All-gemeinverfügung bereits am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft tritt. Dies ist erforderlich, weil die Einhaltung einer gewöhnlichen Bekanntmachungsfrist von zwei Wochen den unmittelbaren und effektiven Schutz des Eigentümer- und Anliegergebrauchs zu weit verzögern würde.

Die Anordnung der Wirksamkeit des Widerrufs am Tag nach der Bekanntgabe ist daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben wer-den. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erheben.

Ein Widerspruch gegen diesen Widerruf entfaltet aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung des Widerspruches kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cott-bus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus beantragt werden.

Cottbus/Chóśebuz, 29.08.2023

gez. Marietta Tzschoppe
Geschäftsbereichsleiterin des Geschäftsbereichs Bau, Umwelt und Strukturentwicklung