Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. 2009 I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung und des Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) in der derzeit gültigen Fassung:

  1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 19.08.2020 zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtungen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 08/2020 vom 22.08.2020 wird widerrufen.
  2. Die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gem. 26 WHG i. V. m. §§ 44 und 45 des BbgWG und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern wird wieder uneingeschränkt zulässig.
  3. Der Widerruf tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz ist gemäß § 124 Abs. 2 des BbgWG untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG zuständig für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes.

Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung.

Aufgrund der flächendeckenden Niederschläge am 13. und 14. Oktober 2020 verbesserte sich die aktuelle wasserwirtschaftliche Situation. Durch die aktuellen Wetterprognosen ist eine weitere anhaltende Unterschreitung der Mindestabflussmenge an den maßgebenden Bezugspegeln nicht mehr zu erwarten.

Der Talsperre Spremberg erfährt seit den flächendeckenden Niederschlägen einen höheren Zu- als Abfluss. Da sich die Vegetationsperiode dem Ende neigt und die Verdunstungsrate infolge geringerer Temperaturen sinkt, kann die Wasserentnahme aus den oberirdischen Gewässern wieder für die Allgemeinheit freigegeben werden.

Die Untersagung der Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung als Maßnahme zum Schutz vor Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und des ökologischen Zustands ist nicht mehr erforderlich.

Der Widerruf der Allgemeinverfügung wird im Internet auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz www.cottbus.de veröffentlicht. Dieser gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07.07.2009 (GVBI.I/09, [Nr. 12]) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBI.II/00, [Nr. 24]) in der derzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erheben

Cottbus/Chóśebuz, 30.10.2020

gez. Holger Kelch
Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz