Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz für meldepflichtige Personen gemäß dem Gesetz über

Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

gemäß Artikel 13 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die vorliegende Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten gibt Auskunft über die informationspflichtigen Angaben, die für alle Verarbeitungstätigkeiten der Verantwortlichen zutreffend sind. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Die Ausweispflicht erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

Wer seine Verpflichtung, einen Ausweis zu besitzen nicht erfüllt oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro belegt werden.

1 Kontaktdaten

1.1 Verantwortliche

Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Stadt Cottbus/Chóśebuz, vertreten durch den Oberbürgermeister, Neumarkt 5, 03046 Cottbus, Telefon 0355 - 612 0, E-Mail info@cottbus.de, Internet: www.cottbus.de

1.2 Funktional zuständige Stelle

Zweckmäßigerweise werden die personenbezogenen Daten durch die nachfolgend bestimmte Stelle innerhalb der Behörde verarbeitet:

Fachbereich Bürgerservice
Stadtbüro
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
Telefon: 612 2070
E-Mail: stadtbuero@cottbus.de

1.3 Datenschutzbeauftragte*r

Die Verantwortliche hat eine*n Datenschutzbeauftragte*n gemäß Art. 37 DSGVO benannt:

Stadt Cottbus/Chóśebuz, Datenschutzbeauftragte*r
Neumarkt 5
03046 Cottbus
Telefon: 0355 - 612 2126
E-Mail: datenschutz@cottbus.de,
Internet: www.cottbus.de/datenschutz

2 Zweckbestimmung und Rechtsgrundlagen

Die Personalausweisbehörde verarbeitet nach Art. 6 (1) lit. e, (2) und (3) lit. b sowie Art. 9 (2) lit. g DSGVO i. V. m. § 24 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) personenbezogene Daten der ausweispflichtigen Person und speichert diese im Ausweisregister zum Zwecke der Ausstellung der Ausweise, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Ausweisinhabers und zur Durchführung des PAuswG.

Die Personalausweisbehörde verarbeitet nach Art. 9 (2) Unterabsatz 1 lit. g DSGVO in Verbindung mit § 5 PAuswG das Lichtbild sowie auf Antrag die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der ausweispflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 5 Abs. 5 PAuswG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises.

3 Pflichten zur Bereitstellung personenbezogener Daten

Die Pflicht zur Bereitstellung personenbezogener Daten ergibt sich aus § 9 PAuswG. Die Nichtbereitstellung der erforderlichen Daten führt zur Ordnungswidrigkeit (§ 32 PAuswG).

4.Datenübermittlungen

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mit Hilfe des Ausweises dürfen ausschließlich durch Behörden erfolgen, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.

Die Personalausweisbehörde darf nach Maßgabe des PAuswG an andere öffentliche Stellen aus dem Ausweisregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.

Nach § 18 PAuswG kann der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.

Gemäß § 4 (3) PAuswG erfolgt die Ausweisherstellung nach Bestimmung des Bundesministeriums des Innern durch die Bundesdruckerei GmbH. Zum Zwecke der Ausweisherstellung werden die Daten gemäß § 12 PAuswG an den die Ausweisherstellerin übertragen.

5. Speicherfristen

Personenbezogene Daten im Ausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

Für die Personalausweisbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

Die bei der Personalausweisbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen.

Im Personalausweisrecht gelten folgende weitere Regelungen:

  • Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind 1 Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.

  • Beim Sperrlistenbetreiber sind Sperrschlüssel und Sperrsumme 10 Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen.

  • Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises nachgewiesen werden kann. Sie werden 10 Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht.

  • Ein allgemeines Sperrmerkmal wird 10 Jahre aus der Sperrliste gelöscht, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

  • Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen.

6. Betroffenenrechte

6.1 Auskunft, Berichtigung, Löschung

Sofern nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, werden der betroffenen Person nachfolgende Betroffenenrechte eingeräumt, die zweckmäßigerweise bei der unter Punkt 1.2 benannten Stelle geltend zu machen sind:

  1. Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).
  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).
  3. Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.

6.2 Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht, sich über Verletzungen des Datenschutzrechts bei nachfolgender Behörde zu beschweren:

Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203 - 356 0, Fax: 033203 - 356 49
E-Mail: poststelle@lda.brandenburg.de
Internet: www.lda.brandenburg.de

7. Benachrichtigung bei Verletzung des Datenschutzes

Bei Verletzung des Datenschutzes erfolgt durch die Verantwortliche eine Meldung an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Hat die Verletzung ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person zur Folge, benachrichtigt die Verantwortliche die betroffene Person darüber.