1. Woher bekomme ich einen Wohngeldantrag?

    Einen Wohngeldantrag erhalten Sie an den Empfängen der Rathäuser (Karl-Marx-Str. 67, 03044 Cottbus und Neumarkt 5, 03046 Cottbus). Sie haben zusätzlich die Möglichkeit den entsprechenden Vordruck hier auf der Internetseite auszufüllen und auszudrucken.

  2. Ich verfüge nicht über einen Drucker, wie kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

    Sie haben die Möglichkeit, über das Kontaktformular einen formlosen Antrag stellen. (Bitte das Kreuz bei „Hiermit beantrage ich formlos Wohngeld“ setzen.) Sie erhalten Sie den formellen Antrag auf dem Postweg zugeschickt.

  3. Benötige ich einen Termin zur Klärung meiner Wohngeldangelegenheiten?

    Anträge und Unterlagen können per Post, per E-Mail an wohngeldstelle@cottbus.de oder per Einwurf in die Briefkästen der Rathäuser eingereicht werden. Eine persönliche Abgabe der Unterlagen ist nicht erforderlich. Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, so setzt sich der zuständige Bearbeiter mit Ihnen in Verbindung. Bitte hier unbedingt eine Telefonnummer angeben unter der Sie für evtl. Rückfragen erreichbar sind. Für eine persönliche Vorsprache ist in jedem Fall ein vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

  4. Ich habe keine Möglichkeit, die Unterlagen zu scannen bzw. zu kopieren. Was kann ich tun?

    Sie können die abgeforderten Unterlagen im Original einreichen. Diese erhalten Sie mit dem Wohngeldbescheid zurück. Es besteht auch die Möglichkeit zur kostenpflichtigen Nutzung eines Kopierers im Foyer des Technischen Rathauses.

  5. Sollte ich jetzt schon einen Antrag auf Wohngeld für das Jahr 2023 stellen?

    Der Antrag gilt ab dem Ersten des Monats, in dem er bei der Stadt Cottbus/Chóśebuz eingegangen ist. Anträge, die z.B. am 15.12.2022 eingehen, werden ab dem 01.12.2022 bearbeitet.
    Aktuell können die neuen gesetzlichen Regelungen, welche ab dem 01.01.2023 in Kraft treten sollen, technisch noch nicht realisiert werden, so dass ggf. ab dem Monat Dezember 2022 eine rechnerische Ablehnung erfolgt und über den Antrag somit beschieden ist. Er wird dann im Januar 2023 nicht erneut berechnet. Sollten Sie eine Berechnung ab dem 01.01.2023 wünschen, ist eine Antragabgabe im Januar 2023 empfehlenswert.

  6. Kann ich, zur Orientierung, meinen Anspruch mittels einem Wohngeldrechner aus dem Internet ausrechnen?

    Die im Internet zur Verfügung stehenden Wohngeldrechner sind nicht zu empfehlen. Leider werden hier oftmals nicht alle berechnungsrelevanten Umstände abgefragt bzw. es werden bei der Berechnung nicht die regionalen Unterschiede (Mietenstufe) berücksichtigt. Zudem sind fachliche Kenntnisse erforderlich, um die Eingaben (Einkommen nach Wohngeldrecht, Werbungskosten, Freibeträge, Abzugsmöglichkeiten) korrekt vorzunehmen.

  7. Können Sie im Vorfeld ermitteln, ob eine Antragstellung in meinem Falle Sinn macht?

    Grundsätzlich sind, nach Vorlage bestimmter Unterlagen, Probeberechnungen möglich. Aus aktuellem Anlass und der damit verbundenen massiv steigenden Zahl der eingehenden und zu bearbeitenden Wohngeldanträge, sind Proberechnungen derzeit nicht umsetzbar. Wir bitten hier um Ihre Geduld und Ihr Verständnis.

  8. Ich habe meinen Wohngeldantrag bereits abgegeben. Können Sie mir den Bearbeitungsstand nennen?

    Nein! Die aktuelle Bearbeitungszeit vollständiger Anträge liegt derzeit bei 10 bis 12 Wochen. Anfragen zu individuellen Bearbeitungsständen können wir aufgrund der wachsenden Zahl der zu bearbeitenden Anträge nicht beantworten.

  9. Wie kann ich am schnellsten Kontakt zur Wohngeldstelle aufnehmen um eine Veränderung mitzuteilen?

    Sie haben die Möglichkeit die Wohngeldbehörde per E-Mail über wohngeldstelle@cottbus.de zu kontaktieren oder Sie nutzen das Kontaktformular auf dieser Seite.

  10. Ich befinde mich aktuell im Wohngeldbezug. Muss ich tätig werden um die Leistungen nach dem Wohngeld – Plus – Gesetz zu bekommen?

    Nein! Wenn Sie sich im laufenden Wohngeldbezug befinden (und der aktuelle Wohngeldbescheid bis mindestens 31.01.2023 gilt),erhalten Sie automatisch einen Anpassungsbescheid, den wir Ihnen an Ihre Wohnanschrift senden. Dies wird voraussichtlich im Januar 2023 der Fall sein.

  11. Mit dem 3. Entlastungspaket wurde ein zweiter Heizkostenzuschuss beschlossen. Wer bekommt diesen und was ist dafür zu tun?

    Haushalte, die in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, haben einen Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. Hier wird automatisch ein Bescheid erstellt. Wann Sie den Bescheid und die Zahlung erhalten werden, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Auch hier bitten wir um Ihre Geduld und Ihr Verständnis.

  12. Wird die Wohngeldberechnung anhand der Brutto oder der Nettoeinkünfte vorgenommen?

    Im Wohngeldantrag sind grundsätzlich die Bruttobeträge einzutragen. Das Einkommen, welches für das Wohngeld berücksichtigt wird, entspricht aber in etwa dem Nettoeinkommen.