Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), das am 1. Oktober 1990 in den ostdeutschen Bundesländern und am 1. Januar 1991 in den westdeutschen Bundesländern in Kraft getreten ist, richtet sich an alle jungen Menschen ausgehend von einem umfassenden Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe. Um sicherzustellen, dass die Kinder- und Jugendhilfe auch in Zukunft wirkungsvoll ihren Auftrag erfüllen kann, wurden die rechtlichen Grundlagen des SGB VIII mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KSJG), das am 10. Juni 2021 in Kraft getreten ist, weiterentwickelt. Ziel des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes ist es, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen durch Stärkung vor allem derjenigen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu sichern bzw. herzustellen, die zusätzlichen Unterstützungsbedarf haben.
Mit Blick auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind für die Umsetzung dieser Zielsetzung insbesondere die rechtlichen Anforderungen der Behindertenrechtskonvention an eine inklusive Gesellschaft und damit auch an ein inklusives Sozialleistungssystem maßgeblich. Die Konvention verlangt, alle staatlichen Maßnahmen an einer Inklusionsperspektive auszurichten, die keine Aussonderung akzeptiert. Dies impliziert eine Umgestaltung des Leistungssystems des SGB VIII.
Der Beauftragte für die Belange der Menschen mit Behinderungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz hat sich mit den tangierenden Fachämtern und mit dem Beirat für Menschen mit Behinderungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz zum Entwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz ausgetauscht und Stellung genommen.