Betreffendes Wohngebiet zwischen Bahnhofstraße,  Berliner Straße, Waisenstraße und Karl-Liebknecht-Straße
Betreffendes Wohngebiet zwischen Bahnhofstraße, Berliner Straße, Waisenstraße und Karl-Liebknecht-Straße
Stadt Cottbus/Chóśebuz

Im Wohngebiet zwischen Bahnhofstraße (Osten), Berliner Straße (Norden), Waisenstraße (Westen) und Karl-Liebknecht-Straße (Süden) wird ab Dienstag, 14.03.2023, eine neue Zone mit Tempo 30 eingerichtet. Kernstück ist die August-Bebel-Straße. Eine entsprechende Beschilderung erfolgt am 14.03.2023. Damit einher gehen wesentliche Änderungen der Verkehrsorganisation in dem genannten Bereich.

August-Bebel-Straße Ecke Schillerstraße
August-Bebel-Straße Ecke Schillerstraße
Stadt Cottbus/Chóśebuz

Entsprechend der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfolgt nicht nur die Beschilderung der Zone 30, sondern auch die Abstufung der Vorfahrtsstraßen. Das betrifft den kompletten Straßenzug der August-Bebel-Straße einschließlich der abknickenden Vorfahrt August-Bebel-Straße Ecke Schillerstraße, da an Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone grundsätzlich die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (§ 8 Absatz 1 Satz 1 StVO) gelten.

Das Einvernehmen mit allen Beteiligten innerhalb der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz sowie der Polizei zur Umsetzung der flächendeckenden Zone 30 erfolgte im Jahr 2022. Damit soll die Steigerung der Lebensqualität, vielmehr aber der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn (Radfahrer) sowie der Fußgänger, insbesondere der (Schul-)Kinder beim Queren der Straßen verbessert werden. Problematisch ist weiter die oft eingeschränkte Sicht durch den zwingend benötigten Raum für den ruhenden Verkehr. Dies war immer wieder ausdrücklicher Wunsch vieler Anwohnerinnen und Anwohner.

Zur Vermeidung von Unfällen sind alle Verkehrsteilnehmer aufgerufen, in den nächsten Monaten besonders aufmerksam zu sein – besonders an den Kreuzungen, da viele Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer erfahrungsgemäß die Änderungen trotz mobiler Hinweisbeschilderung nicht beim ersten Befahren der alltäglich gewohnten Straßen wahrnehmen.

Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde anordnen. Das oben genannte Gebiet hat in den letzten Jahren eine große Änderung erfahren und wird derzeit noch weiterentwickelt. Es ist umschlossen von einem Netz an Vorfahrtsstraßen.