Feuerwehrleute aus Cottbus/Chóśebuz halfen bei den Löscharbeiten nahe Mühlberg
Feuerwehrleute aus Cottbus/Chóśebuz halfen bei den Löscharbeiten nahe Mühlberg
Feuerwehr Cottbus/Chóśebuz

Die ersten schweren Waldbrände dieses Sommers im Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen widerspiegeln die brisante Entwicklung auf Grund der Bodentrockenheit, der hohen Temperaturen und dem teilweise starken Wind. Diese Brände können sich schnell zu dynamischen Großschadenslagen wie zuletzt in Treuenbrietzen, Beelitz und Mühlberg/Elbe entwickeln. Hier wurden sogar ganze Ortschaften evakuiert und die Bewohner in Sicherheit gebracht. Hunderte Feuerwehrleute, unterstützt vom THW, verschiedenen Hilfsorganisationen und Soldaten der Bundeswehr, waren tagelang im Einsatz, um die dramatischen Lagen in den Griff zu bekommen.

Der Waldbrandschutz wird durch ein landesweites kamerabasiertes Überwachungssystem unterstützt. Derzeit disponiert die Leitstelle Lausitz täglich ca. 10 Einsätze mit dem Stichwort „Waldbrand“ und koordiniert dabei die Feuerwehren im Süden von Brandenburg.

Um Brandgefahren zu vermeiden, müssen daher einige grundlegende Regeln und Pflichten beachtet werden.

➢ Was bedeuten die Waldbrandgefahrenstufen?

Durch Waldbrandgefahrenstufen wird auf einer Skala von 1 bis 5 die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dargestellt. Dabei bedeutet 1 sehr geringe Gefahr, 2 geringe Gefahr, 3 mittlere Gefahr, 4 hohe Gefahr und 5 sehr hohe Gefahr.

➢ Ist das Rauchen und Anzünden von Feuer nur bei erhöhter Waldbrandgefahr verboten?

Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten, im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Gleiches gilt auch für das Grillen an Seeufern in Waldnähe (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).

Grundsatz: Rauchen und offenes Feuer sind im Wald grundsätzlich nicht gestattet!

➢ Darf der Wald bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 betreten werden?

Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden. Umsichtiges Verhalten und höchste Vorsicht sind daher beim Betreten der Wälder geboten. Schon eine einzige arglos weggeworfene Zigarettenkippe kann aufgrund der sehr trockenen Waldböden Auslöser für ein Feuer im Wald/Stadtwald sein.

➢ Darf der Wald bei Waldbrandgefahr befahren werden?

Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes (§ 16 Landeswaldgesetz).

Maßnahmen im Notfall

Bitte betreten Sie derzeit nicht die Wälder! Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Wandbrand kommen, alarmieren Sie sofort über den Notruf 112 die Feuerwehr .

Um den Brandort schnell und gezielt auffinden zu können, empfangen Sie bitte die Kräfte der Feuerwehr an der öffentlichen Straße und schildern Sie den genauen Brandort.