Fröbel-Kindergarten Spürnasen

Das Brandenburger Kabinett hat am 01.02.2022 eine Notbetreuung für Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen durch Änderung der Eindämmungsverordnung geregelt.

Grundsätzlich gilt: Die Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen sind nicht geschlossen. Es besteht weiterhin der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Erst wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle nicht mehr für alle Kinder möglich ist, weil

  • das Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat

oder

  • die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeit aufrecht zu erhalten,

hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Notbetreuung zu organisieren. Diese Notbetreuung hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf Kindertagesbetreuung.

Ein Anspruch auf Notbetreuung haben:

  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohl zu betreuen sind,
  2. Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist
  3. in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden.

Die kritischen Infrastrukturbereiche sind im § 24a Abs. 8 Satz 4 EindV aufgeführt.

Die Einrichtungsträger bzw. die Kindertagespflegepersonen müssen die Eltern und die Stadt Cottbus/Chóśebuz, hier das Jugendamt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, frühzeitig informieren, falls sich die Bedingungen zur Einschränkung der Betreuung abzeichnen. Daraufhin prüft das Jugendamt die aktuelle Betreuungssituation und entscheidet über den Bedarf einer Notbetreuung. Nur unter diesen Bedingungen kann der Anspruch auf Weiterbetreuung in der eigenen oder in einer anderen Betreuungseinrichtungen realisiert werden.

Sollte aufgrund der Bedingungen eine Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege notwendig sein, werden die Anträge auf Notbetreuung von der jeweiligen Einrichtung an die Eltern ausgegeben. Die Eltern müssen bei der Antragsstellung nachweisen, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine vorsorgliche Antragsstellung zur Notbetreuung ist nicht vorgesehen.