Elvira Fischer

Aufgrund der außergewöhnlich langanhaltenden Trockenheit in den vergangenen drei Jahren und der gegenwärtig hohen Temperaturen und geringen Niederschläge konnte keine Entspannung der Niedrigwassersituation in Grund- und Oberflächengewässern eintreten. Daher sind Einschränkungen bei der Entnahme von Wasser mittels Pumpen aus Oberflächengewässern im Stadtgebiet unumgänglich.

Relevante Abflüsse im Gebiet der Spree fielen in den zurückliegenden Tagen unter die Schwellenwerte, so der zur Niedrigwasserbewirtschaftung im Spreegebiet maßgebende Bezugspegel in Leibsch unter den Schwellenwert von 2,5 m³/s. Da die Wetterprognose keine ausreichenden Niederschläge erwarten lässt und eine Verbesserung der meteorologisch-hydrologischen Situation vorerst nicht abzusehen ist, erlässt die Stadt Cottbus/Chóśebuz als untere Wasserbehörde per Allgemeinverfügung ein zeitlich befristetes Wasserentnahmeverbot aus allen Oberflächengewässern des Stadtgebietes.

Die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet am 23.06.2021 unter www.cottbus.de/entnahmeverbot . Inhalt der Allgemeinverfügung ist eine befristete Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung wird hierbei in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr untersagt.

Diese Verfügung wird in ähnlicher Form im Bereich der Spree in den Landkreisen Dahme Spreewald, Oberspreewald Lausitz und Spree-Neiße erlassen. Durch die untere Wasserbehörde kann eine Ausnahme von den Verboten erteilt werden, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden.