Aufgrund einer Änderung der Straßenverkehrsordnung entstehen auch in Cottbus/Chóśebuz ab dem neuen Schuljahr weitere Tempo-30-Zonen. Die Kommunen sind beauftragt, an allen sozialen Einrichtungen (Schulen, Seniorenheime, Krankenhäuser, Kita etc.), die unmittelbar an Straßen liegen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu senken.

In Cottbus sind davon noch folgende Standorte betroffen:

  • Franz-Mehring-Straße zwischen Ostrower Damm und Willy-Brandt-Straße (Carl-Blechen-Haus, Pflegezentrum Mühleninsel)

  • Weinbergstraße (Bewegte Schule Cottbus)

  • Feldstraße (Diakonisches Werk Niederlausitz)

  • Neue Straße (Johann-Heinrich-Pestalozzi-Schule)

  • Hegelstraße (Pückler Gymnasium)

  • Berliner Straße (Christlicher Kindergarten)

Folgende konkrete Änderungen sind vorgesehen:

  • Franz-Mehring-Straße zwischen Ostrower Damm und Willy-Brandt-Straße 30 km/h in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Carl-Blechen-Haus, Pflegezentrum Mühleninsel)
  • Weinbergstraße 30 km/h ganztags (Bewegte Schule Cottbus)
  • Feldstraße 30 km/h in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Diakonisches Werk Niederlausitz)
  • Neue Straße 30 km/h von Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Johann-Heinrich-Pestalozzi-Schule)
  • Hegelstraße 30 km/h von Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Pückler Gymnasium)
  • Berliner Straße 30 km/h in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Christlicher Kindergarten)

Andere soziale Einrichtungen liegen entweder bereits in Bereichen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder deren Zugang liegt nicht unmittelbar an einer Straße.

Die Zonen sind ab Schuljahresbeginn 2018/2019 gültig.

An den benannten Stellen erfolgt die Geschwindigkeitsreduzierung entsprechend den Anforderungen zeitbefristet. Hierzu fand nicht nur eine Beteiligung der Polizei, des Straßenbaulastträgers und des Fachbereiches Stadtentwicklung der Stadtverwaltung Cottbus statt, sondern auch eine Anhörung der einzelnen Einrichtungen. Es wird somit gewährleistet, dass die Reduzierung bedarfsgerecht erfolgt.

Bisher war eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit prinzipiell nur dann möglich, wenn dies aufgrund der Unfalllage oder der örtlichen Voraussetzungen zwingend geboten war.

Mit der Neuregelung der Straßenverkehrsordnung wurden diese gesetzlichen Vorgaben zur Geschwindigkeitsreduzierung vor sozialen Einrichtungen aufgehoben und eine einheitliche Regelung festgelegt.