Nach einem umfangreichen Abstimmungsprozess wurde in der letzten Februar-Stadtverordnetenversammlung eine neue Baumschutzsatzung beschlossen; diese gilt seit dem 24.03.2013. Mit der Maßgabe, die Regelungen zum Schutz der Bäume zu aktualisieren und bürgerfreundlicher zu gestalten, wurde dafür, bei Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange, die aus dem Jahr 2003 stammende Baumschutzsatzung überarbeitet.

Die neue Satzung soll in der Bürgerschaft die Akzeptanz für einen nachhaltigen Baumschutz unterstützen und die Eigenverantwortung der Baumeigentümer stärken. Ziel ist es, den Baumbestand in der Stadt Cottbus zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes weiterhin zu erhalten und zu entwickeln.

Wo gilt die Baumschutzsatzung?

Die Cottbuser Baumschutzsatzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

Was ist geschützt?

  • Laubbäume (z.B. Eiche, Linde, Ahorn, Ulme, Birke, Weide, Robinie) ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern
  • Ginkgo, Eibe, Esskastanie und Walnuss ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern
  • Obstbäume und Gemeine Kiefer (Waldkiefer) ab einem Stammumfang von 100 Zentimetern

Der Stammumfang ist in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden zu messen. Nicht geschützt sind Pappeln und Nadelbäume (Ausnahme Gemeine Kiefer).

Was ist erlaubt?

Erlaubt sind fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt der Bäume.

Was ist verboten?

Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau so wesentlich zu verändern, dass der Baum sein charakteristisches Aussehen verliert. Verboten sind auch nachteilige Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich geschützter Bäume.

Was ist zu tun, wenn ein Baum gefällt werden soll?

Soll ein geschützter Baum gefällt werden, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, bei der Stadtverwaltung Cottbus, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, einen Antrag auf Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu stellen. Nach Prüfung des Antrages kann eine Fällgenehmigung erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Fällung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Im Regelfall ist die Genehmigung zur Fällung mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden. Für die Vereinfachung der Antragstellung ist die Nutzung eines Antragsformulars möglich. Dieses ist im Internet unter www.cottbus.de (Rubrik Amtliches auf einen Blick, Satzungen) und auch am Empfang der Stadtverwaltung Cottbus erhältlich.

Wo findet man die Cottbuser Baumschutzsatzung?

Die Neufassung der Cottbuser Baumschutzsatzung wurde im Amtsblatt für die Stadt Cottbus Nr. 3/2013 vom 23. März 2013 bekannt gegeben und kann im Internet unter www.cottbus.de (Rubrik Amtliches auf einen Blick, Satzungen) aufgerufen werden. Fragen zur Cottbuser Baumschutzsatzung werden zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung Cottbus (dienstags von 13 bis 17 Uhr und donnerstags von 09 bis 12 Uhr sowie von 13 bis 18 Uhr) im Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, Karl-Marx-Straße 67, oder per E-Mail an gruenflaechenamt@cottbus.de beantwortet.

Diese Informationen enthalten nur die wesentlichen Grundsätze und Neuerungen der Cottbuser Baumschutzsatzung. Für die Anwendung der Satzung ist der Text der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu nutzen.