Die Stadtverordneten der Stadt Cottbus haben in der Stadtverordnetenversammlung am 30.06.1993 die Art der Refinanzierung der Abwasseranlagen in der Stadt Cottbus beschlossen. Es wurde festgelegt, dass Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren erhoben werden.

Bei einer so genannten Mischfinanzierung über Beiträge und Gebühren müssen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Anschlussbeiträge auch von den Altanschließern erhoben werden. Insoweit besteht dann auch eine Beitragserhebungspflicht.

Soweit gegenüber den Altanschließern Beiträge nicht erhoben werden sollen, müsste das gesamte bisher praktizierte Finanzierungssystem umgestellt werden. Die Stadt Cottbus hat die Möglichkeiten zu einer Finanzierungsumstellung geprüft und verworfen. Für die Bevölkerung würde die Umstellung auf eine reine Gebühren- bzw. Entgeltfinanzierung bedeuten, dass die zu zahlenden Gebühren bzw. Entgelte für die Abwasserbeseitigung erheblich steigen würden, da die Investitionskosten komplett über die Entgelte zu refinanzieren wären. Für die Stadt Cottbus stünden für die künftigen Investitionsmaßnahmen weder Vorausleistungen gemäß § 8 Abs. 8 KAG noch eine Beitragsfinanzierung zur Verfügung. Es müsste eine Kreditfinanzierung erfolgen. Um eine Doppelbelastung der bisherigen Beitragszahler zu vermeiden, müssten die bisher eingenommenen Beiträge zurückgezahlt werden. Unabhängig vom dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand wäre unklar, wie die Rückzahlung finanziert werden soll. Es ist umstritten, ob für die Beitragsrückzahlung überhaupt Kredite gewährt werden dürfen. Selbst wenn man dies für zulässig erachtet, kann die Stadt Cottbus angesichts der Haushaltssituation solche Kredite für die Rückzahlung der eingenommenen Beiträge in Millionenhöhe nicht aufnehmen.

Die Erhebung unterschiedlicher Gebühren bzw. Entgelte für die bisherigen Beitragszahler und die Nichtbeitragszahler hat bisher niemand ernsthaft in Betracht gezogen. Dies würde bedeuten, dass die Grundstückseigentümer, die bisher noch keinen Beitrag gezahlt haben, für eine unabsehbare Dauer wesentlich höhere Gebühren zahlen müssten als die Grundstückseigentümer, die einen Beitrag bereits gezahlt haben.

Ohne eine solche Finanzierungsumstellung ist die Stadt Cottbus – wie bereits mehrfach ausgeführt – gesetzlich verpflichtet, aufgrund der bestehenden Beitragssatzung die Beiträge auch gegenüber den Altanschließern zu erheben.

Im Bemühen, die Beitragserhebung gegenüber den Altanschließern in ihren Auswirkungen abzumildern, hat die Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern ihre Dienstanweisung mit dem Ziel überarbeitet, Stundungsanträge wohlwollend zu prüfen. Im Rahmen dieser sog. Billigkeitsmaßnahmen können besondere Härten bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden.

Klarstellend wird noch einmal drauf hingewiesen, dass über die Beiträge nur Investitionen refinanziert werden, die nach dem 03.10.1990 angefallen sind. Bei vorher erstellten Anlagen gelten nur übernommene Verbindlichkeiten als beitragsfähiger Aufwand. Die Altanschließer zahlen also nicht doppelt für diese Anlagen.