Auch private Osterfeuer nicht gestattet

Die Stadt Cottbus weist darauf hin, dass private Osterfeuer verboten sind. Osterfeuer sind nur als Teil der Brauchtumspflege zulässig und dürfen deshalb nur von Religionsgemeinschaften, Vereinen oder Organisationen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durchgeführt werden.
Wer im privaten Rahmen oder in der Nachbarschaft pflanzliche Abfälle und Grünschnitt verbrennt, kann wegen illegaler Abfallbeseitigung belangt werden.

In Gebieten des Landes Brandenburg mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- und Aktionspläne aufzustellen sind, sind offene Holzfeuer –laut Landesimmissionsschutzgesetz - nicht zulässig, da das Verbrennen von Stoffen im Freien zu Gesundheitsgefährdungen führt. Auch das Verbrennen von frischem Baumverschnitt, Laub und Grünzeug ist generell verboten.

Brauchtumsfeuer mit öffentlichem Charakter können gebührenpflichtig beim Ordnungsamt beantragt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Ausnahmen:

Ausgenommen vom Verbrennungsverbot sind kleine Feuer im Terrassen- oder Aztekenofen mit stückigem, trockenem, naturbelassenem Scheitholz, das ca. zwei Jahre luftgetrocknet wurde. Diese Regelung gilt so lange, bis eine neue Rechtsverordnung des Landes Brandenburg vorliegt.

Auch das Grillen mit Holzkohle ist weiterhin gestattet, wenn es zu keiner übermäßigen Rauchbelästigung für die Nachbarschaft führt.