Die Rasenmäher-Lärmverordnung aus dem Jahr 1992 gilt nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch die weitergehenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die bereits seit dem 06.09.2002 in Kraft ist.

Was ist in den neuen Vorschriften geregelt?

Motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Heckenscheren, Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder dürfen in Wohngebieten, ob nun allgemeiner, reiner oder besonderer Art, in Kleinsiedlungs- und Erholungsgebieten, in Kur- und Klinikgebieten, in Gebieten des Fremdenverkehrs sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten nur zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen gilt ein ganztägiges Benutzungsverbot.

Besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen auch an Werktagen nur zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr betrieben werden, wenn sie nicht mit einer besonderen Kennzeichnung zum Umweltschutz versehen sind. Für diese Geräte sieht die Verordnung damit eine Mittagsruhezeit vor.
Für alle anderen Geräte, insbesondere auch für Rasenmäher, gilt keine mittägliche Ruhezeit.

Die Betriebszeitenregelungen gelten sowohl für Privatpersonen als auch für gewerbliche Betriebe. Auf Antrag sind Ausnahmeregelungen möglich.

Nicht jede Lärm verursachende Handlung ist sofort eine Ruhestörung.

Gegenseitige Rücksichtnahme, die Einhaltung der Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und Nachbarschaftsstreitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen. Allgemein sollte daher die Regel gelten, den Nachbarn nicht mehr Lärm zuzumuten, als man selbst zu ertragen bereit ist.

Für Nachfragen und Beschwerden steht der städtische Fachbereich Umwelt und Natur unter der Telefonnummer (0355) 612 2748 zur Verfügung.