Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 01.03.2020 schafft die Bundesregierung den Rahmen für eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen.
Gemäß § 18 (2) Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat (es sei denn die Ausübung der Beschäftigung ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig).
Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:
- ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst
- Wegfall der Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag
- Keine Begrenzung auf Mangel-/Engpassberufe bei qualifizierter Berufsausbildung
- die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts)
- verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
- Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte
Erforderliche Unterlagen
• gültiger Pass
• gültiges Visum zur Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit
• Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot
• Anerkennung des/der ausländischen Schulabschlusses/Hochschulabschlusses/Berufsqualifikation
• Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wird durch die Ausländerbehörde veranlasst)
• Nachweis über eine angemessene Altersversorgung bei Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben
• Mietvertrag
• Meldebescheinigung
• Krankenversicherungsnachweis
• bei Verlängerung: letzte drei Lohn-/Gehaltsnachweise
• 1 biometrisches Passfoto
für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Erforderliche Unterlagen sind in einem Beratungsgespräch direkt in der Ausländerbehörde zu erfragen.
Dazu können u.a. gehören:
• Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis + ggf. Zusatzblatt
• Vollmacht zur Vereinbarung über das beschleunigte Verfahren
(Formulare stehen unter "verfügbare Formulare/Dokumente" zum Download bereit)
Voraussetzungen
Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen.
Rechtsgrundlagen
§ 16d – 21 AufenthG
Gebühren
Ersterteilung 100 Euro
Verlängerung bis drei Monate 96 Euro
Verlängerung über drei Monate 93 Euro
Gebührenermäßigung richtet sich nach §§ 52 und 53 der Verordnung zum Aufenthaltsgesetz
verfügbare Formulare/Dokumente
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Bürgerservice; PDF / 493.37 KByte / 30.06.2016
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Bürgerservice; PDF / 735.38 KByte / 10.03.2020
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Zusatzblatt A Bürgerservice; PDF / 443.91 KByte / 10.03.2020
- Vollmacht für die Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens Bürgerservice; MS Word / 16.54 KByte / 10.03.2020
Weitere Informationen
- Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick
- Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Kontakt
03044 Cottbus