Vermieter, die die zu vermietenden Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten.

Dieser Personenkreis muss sich bei einer Bewerbung um eine solche geförderte Wohnung (Belegungsbindung) dem Vermieter gegenüber durch einen so genannten Wohnberechtigungsschein (WBS) gemäß § 5 WoBindG und gemäß § 14 BbgWoFG legitimieren. Dabei darf die im WBS angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.

Der WBS wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Zuständige Stelle ist in der Regel die Gemeinde, in der der Wohnungssuchende zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, bzw. in der der Wohnungssuchende eine Belegungsgebundene Wohnung beziehen möchte. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und seine Familie oder eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft beantragen.

Der in der Stadt Cottbus ausgestellte WBS ist im Land Brandenburg gültig. Sofern Sie in einem anderen Bundesland eine Wohnung beziehen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Gemeindeverwaltung, ob der in der Stadt Cottbus ausgestellte WBS anerkannt wird.

Erforderliche Unterlagen

Notwendige Antragsunterlagen für den WBS erhalten Sie im Fachbereich Bürgerservice der Stadtverwaltung Cottbus. Die Zusendung der Antragsunterlagen für einen WBS erfolgt auf Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter im Fachbereich Bürgerservice.

Noch beizubringende Unterlagen (z. B. Einkommensnachweise) erfragen Sie bitte im Fachbereich Bürgerservice (Stadtbüro).

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbstständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen (Hauptwohnsitz) zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigen.

Der WBS ist nur Volljährigen oder solchen Antragsteller/innen zu erteilen, die während der Gültigkeitsdauer des WBS die Volljährigkeit erreichen.

Ausnahme: Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen WBS beantragen, wenn sie nach Beurteilung der zuständigen Stelle auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Führung eines eigenen Haushalts in der Lage sind (Empfehlung der Jugendbehörde, Zustimmung der Sorgeberechtigten).

Bei ausländischen Staatsbürgern ist es notwendig, dass die Aufenthaltsdauer noch mind. 1 Jahr gültig ist.

Allgemeine Hinweise

Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen bestimmt, für Haushalte mit:

1 Person bis zu 50,00 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
2 Personen bis zu 65,00 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
3 Personen bis zu 80,00 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume
4 Personen bis zu 90,00 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10,00 m² oder einen weiteren Wohnraum.

Rechtsgrundlagen

- Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)
- Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Einkommensermittlung nach §§ 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (Einkommensermittlungserlass - WoFG)
-Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung (BbgWoFGEGV)

- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg.)

Gebühren

Bei Abholung des WBS wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 € entsprechend der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen erhoben.

Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung gemäß § 6 GebG Bbg. kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, gewährt werden.

verfügbare Formulare/Dokumente

Kontakt

Name
Wohnungswesen
Anschrift
Karl-Marx-Str.67
03046 Cottbus
Telefon
0355 612 0