Entgegennahme der Gewerbeanmeldung und Bescheinigung der Anzeige
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) bei persönlicher Erstattung der Anzeige
- schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i. G."
- ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden i. d. R. nicht erforderlich, da die Daten sofort per Computer erfasst werden)
Voraussetzungen
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten kann der Nachweis seiner Vollmacht erlangt werden. Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden usw., erfolgt eine Klärung durch geeignete Maßnahmen (z. B. schriftliche oder fernmündliche Rückfragen, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde usw.) Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen. Dieser Vordruck wird in der Gewerbeabteilung vorgehalten.
Allgemeine Hinweise
Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
- § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt 26,00 EUR für natürliche Personen,
31,00 EUR für juristische Personen mit einem gesetzlichen Vertreter und erhöht sich um weitere 13,00 EUR je weiteren gesetzlichen Vertreter.
Fristen
Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt. Bei persönlichem Erscheinen wird die Gewerbeanzeige in der Regel sofort per PC bearbeitet.
Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder der u.U. erforderliche Handelsregister-Auszug oder ggf. erforderliche Vollmachten nicht vorliegen.
verfügbare Formulare/Dokumente
- Beiblatt zur Gewerbeanzeige Ordnung und Sicherheit ; PDF / 245.34 KByte / 11.08.2022
- Gewerbe-Anmeldung (GewA1) Ordnung und Sicherheit ; PDF / 630.16 KByte / 21.09.2021
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