Für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege werden gemäß § 17 Kindertagesstättengesetz für das Land Brandenburg (KitaG) Elternbeiträge erhoben.
Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach dem Jahresnettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Eltern, welche mit dem Kind in einem Haushalt leben, nach der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Elternbeitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten, mit denen das Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Der Berechnung des Elternbeitrages liegt die „Erklärung zum Einkommen“ für das jeweilige Kita-Jahr zu Grunde. Diese wird den Eltern bei der Neuaufnahme bzw. vor Beginn eines Kita-Jahres unaufgefordert zugesandt. Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Einkommen ist dann mit den erforderlichen Einkommensnachweisen (in Kopie) beim Jugendamt einzureichen. Bei getrenntlebenden Eltern ist eine aktuelle Meldebestätigung des Kindes beizufügen.
Erforderliche Unterlagen
• die vollständig ausgefüllte und unterschriebene „Erklärung zum Einkommen für das jeweilige Kita-Jahr“
• Kopien der Einkommensnachweise der Eltern, die mit dem Kind in einem Haushalt leben
• ggfs. aktuelle Meldebestätigung des Kindes
Es wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltszahlungen an Kinder außerhalb des Haushaltes nur dann berücksichtigt werden, wenn geeignete Nachweise (Kontoauszüge) vorgelegt werden. Bei Kindern über 18 Jahren muss die Unterhaltsverpflichtung glaubhaft gemacht werden.
Die Abgabe der Unterlagen kann persönlich zu den Sprechzeiten vorgenommen werden sowie am Empfang des Technischen Rathauses hinterlegt werden. Des Weiteren steht dafür ein Briefkasten zwischen den Zimmern 3.085 / 3.086 im Servicebereich Kindertagesbetreuung im Technischen Rathaus zur Verfügung.
Allgemeine Hinweise
Diese Informationen gelten ausschließlich für die Elternbeitragsberechnung in der öffentlich vermittelten Kindertagespflege der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Informationen zur Elternbeitragsberechnung in Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) sind beim jeweiligen Träger zu erfragen.
Rechtsgrundlagen
• Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe
• Kindertagesstättengesetz für das Land Brandenburg (KitaG)
• Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in öffentlich vermittelter Kindertagespflege der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Elternbeitragssatzung Kindertagespflege)
verfügbare Formulare/Dokumente
Weitere Informationen
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in den kommunalen Kindertagesstätten innerhalb der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Elternbeitragssatzung der kommunalen Einrichtungen)
- Übersicht aller Kindertageseinrichtungen und Horte in Cottbus
- Übersicht aller Tagesmütter und Tagesväter in Cottbus
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in öffentlich vermittelter Kindertagespflege der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Elternbeitragssatzung Kindertagespflege)
- Aktuelle Satzungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz
Kontakt
Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus