Auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird gemäß des § 27 Absatz 3 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember (GVBl.II/21, [Nr. 100]) folgende Allgemeinverfügung durch den Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz erlassen.

1.

Im gesamten Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz, d. h. auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 im Sinne des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) zum Jahreswechsel untersagt. Dies gilt am 31.12.2021 ab 0:00 Uhr bis 01.01.2022, 24:00 Uhr.

2.

§ 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt unberührt.

3.

Auf den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung im Zeitraum vom 31.12.2021 ab 0:00 Uhr bis 01.01.2022, 24:00 Uhr im Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen pyrotechnische Gegenstände verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG und § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

4.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 28.11.2021 bleibt von dem o. g. Regelungen unberührt und gilt weiterhin.

Begründung:

Der Krankheitserreger SARS-CoV-2 verbreitet sich weiterhin in Brandenburg und somit auch in der Stadt Cottbus/Chóśebuz rasant. Das Virus verursacht die übertragbare Krankheit Covid-19, die bei schwerem Verlauf tödlich enden kann. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt für die Stadt Cottbus/Chóśebuz nach den täglichen Veröffentlichungen des Robert-Koch-lnstituts deutlich über dem Wert von 750 Neuinfektionen.

Aktuell liegt der vom Gesundheitsamt der Stadt Cottbus/Chóśebuz am 20.12.2021 angegebene 7-Tage-Inzidenzwert bei 1186. Die Anzahl der tatsächlich infizierten Personen dürfte nach wissenschaftlichen Erkenntnissen jedoch deutlich höher sein. Aktuell vorherrschender Übertragungsweg ist unverändert die Tröpfcheninfektion sowie Aerosole. Bereits 1-3 Tage vor Auftreten der Krankheitssymptome bei infizierten kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen.

Die Entwicklungen seit Beginn der Pandemie können auf: https://www.cottbus.de/verwaltung/gb_iii/gesundheit/corona/index.html nachvollzogen werden.

Zudem sind aktuell die akutmedizinischen Versorgungskapazitäten in den Krankenhäusern sehr stark beansprucht. Die Krankenhäuser arbeiten bereits jetzt personell an der absoluten Grenze einer vertretbaren Arbeitsbelastung des Pflegepersonals und der Ärzte. Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen in der Stadt Cottbus/Chóśebuz und der angrenzenden Landkreise würde eine Gefährdung der medizinischen Versorgung in der Fläche nach sich ziehen. Weiterhin ist aufgrund von personellen Ausfällen im Rettungsdienst sowie im pflegerischen und ärztlichen Dienst durch Erkrankung oder angeordnete Quarantänen eine weitere Kapazitätserweiterung nur als maximaler Kraftakt realisierbar.

Im Carl-Thiem-Klinikum kam es anlässlich der letzten Jahreswechsel zu einer Vielzahl von schweren Verletzungen aufgrund des unsachgemäßen Gebrauchs von pyrotechnischen Gegenständen. Da diese Verletzungen häufig rettungsdienstliche Transporte und stationäre Behandlungen zur Folge hatten, sind diese Zahlen keineswegs unerheblich im Hinblick auf eine weitere Belastung des Gesundheitssystems.

Jede Inanspruchnahme von Bettenkapazitäten muss derzeit jedoch vermieden werden.

Rechtsgrundlage für die Untersagung der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 ist § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG in Verbindung mit § 27 Absatz 3 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2.-EindV. In zeitlicher Hinsicht ist das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen in Anlehnung an das Sprengstoffgesetz untersagt.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige der Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde trifft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Notwendig ist eine Maßnahme, wenn sie zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten sind. Der zuständigen Behörde nach § 28 IfSG ist es daher möglich, weiter und nicht in § 28a IfSG benannten Maßnahmen im Einzelfall zu verfügen, wenn diese erforderlich und verhältnismäßig sind sowie die weiteren Voraussetzungen der §§ 28, 28a IfSG vorliegen.

Nach § 27 Abs. 3 der Zweiten SARS-CoV-2-EindV haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Nach § 27 Abs. 3 der Zweiten SARS-CoV-2-EindV haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Wege einer Allgemeinverfügung die Untersagung der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anzuordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann. Mit dieser Vorschrift nimmt der Verordnungsgeber auf eine mögliche Schutzmaßnahme im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG Bezug.

Die aktuelle Lageentwicklung ist sehr besorgniserregend. Der starke Anstieg der Inzidenz-Werte sowie auch die Belegung der Intensivbetten lassen befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungsverläufe und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden könnten, sollten die angeordneten Eindämmungsmaßnahmen nicht zu einer deutlichen Reduktion der Übertragungen des SARS-CoV-2-Virus in der Bevölkerung führen. Der dynamische und diffuse Verlauf des Infektionsgeschehens zeigt, dass die bisher angeordneten infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen zur Pandemiebekämpfung allein nicht mehr ausreichend gewesen sind. Um die drohende Überforderung des Gesundheits- und stationären Versorgungssystems zu verhindern, muss die derzeitige Infektionswelle zwingend gebrochen werden. Das Auftreten der Omikron-Variante im Land Brandenburg ist darüber hinaus äußerst besorgniserregend und könnte zu einer Eskalation des Infektionsgeschehens führen. Folglich ist eine Verschärfung der Schutzmaßnahmen in der aktuellen Situation aufgrund des hohen Infektionsdrucks auch für Geimpfte und Genesene zwingend erforderlich, um das SARS-CoV-2-Virus einzudämmen und schwere Erkrankungen und Todesfälle in der Bevölkerung zu verhindern.

Die ausreichende akutmedizinische Versorgung durch grundsätzlich vermeidbare Verletzungen durch das unsachgemäße Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 ist gefährdet. Ferner ist aufgrund des steten Anstiegs der Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle im Bundesgebiet aber auch in der Stadt Cottbus/Chóśebuz in den nächsten Tagen von einem weiteren Anstieg dieser Fallzahlen zu rechnen. Dies zugrunde gelegt, könnten Behandlungen aufgrund von Verletzungen durch einen unsachgemäßen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022, die zu diesem Zeitpunkt bestehende Situation der akutmedizinischen Versorgung drastisch verschärfen.

Die Untersagung der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 dient vor diesem Hintergrund zum einen dem effektiven Infektionsschutz mit dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen. Oberstes Ziel ist dabei jedoch die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems durch zusätzliche, weitere intensiv-medizinisch zu versorgenden Patienten, aufgrund von schweren Verletzungen die von der unsachgemäßen Nutzung pyrotechnischer Gegenstände ausgehen. Die ausreichende akutmedizinische Versorgung durch grundsätzlich vermeidbare Verletzungen ist somit gefährdet.

Die Behandlungen von Verletzungen durch einen unsachgemäßen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen wird verhindert, wenn die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 im gesamten Stadtgebiet der Stadt Cottbus/Chóśebuz auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt wird. Die Untersagung stellt eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme dar. Vor allem mit Blick auf die durch die Bundesregierung erlassene Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz die ein Verkaufsverbot von pyrotechnischen Gegenständen nach § 3a des Sprengstoffgesetzes zum Inhalt hat, handelt es sich bei dem Verbot zur Verwendung bereits vorhandener Pyrotechnik um einen verhältnismäßig geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des ohnehin bestehenden Verkaufsverbots Pyrotechnik nicht bzw. in nur sehr geringem Umfang vorhanden ist. Der mit der Untersagung nach Ziffer 1 verbundene grundsätzlich sehr geringe Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen ist angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes und der Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems bei steigenden Infektionszahlen hinzunehmen.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG, Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung,

Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.

Bekanntmachungshinweise:

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Website der Stadt Cottbus/Chóśebuz - www.cottbus.de -veröffentlicht. Sie gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 – GVBl. Bbg Teil I, S. 262 – in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg vom 01.12.2000 – GVBl. Teil II, S. 435 ff – und § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5, 03046 Cottbus, erhoben werden.

Diese Anordnung ist kraft Gesetzes sofort zu vollziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Im Auftrag

gez. i.V. Specht

(Thomas Bergner)
Leiter Verwaltungsstab


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