Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 04.05.2022 ergeht zur Umsetzung der Isolations- und Quarantänemaßnahmen folgende Regelung:

1. Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):

1.1 Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Indexfall) nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige) und vergleichbare enge Kontaktpersonen.

1.2 Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

1.3 Personen, die sich selbst mittels Antigenschnelltest positiv getestet haben (sog. Selbsttest), der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde, gelten bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (Nukleinsäuretest) als Verdachtsperson.

1.4 Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test, PoC-PCR-Test oder anderer Nukleinsäuretest oder Antigenschnelltest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR-Test ein positives Ergebnis aufweist sind positiv getestete Personen. Das gilt auch dann, wenn sie bisher Verdachtspersonen nach Nummer 1.2 oder Nummer 1.3 waren.

1.5 Einem PCR-Test (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2) ist die Diagnostik mit weiteren Methoden des Nukleinsäurenachweises, wie zum Beispiel PoC-NAT-Tests, gleichgestellt.

1.6 Die Regelungen gelten zudem für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz gewesen ist. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet.

2. Absonderung und weitere Schutzmaßnahmen

2.1 Engen Kontaktpersonen wird dringlich empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Testung sollte möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Entwickeln diese COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

2.2 Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Verdachtspersonen, die sich selbst mittels eines Selbsttests positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich die Personen in jedem Fall absondern. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gilt die Person als positiv getestete Person. Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

2.3 Positiv getestete Personen sind verpflichtet,

  • sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt auf Grund dieser Allgemeinverfügung als angeordnet.
  • im Falle der Selbsttestung einen zertifizierten Antigenschnelltest oder PCR-Test durchführen zu lassen.
  • ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich möglichst am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt testen sollen.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Der Nachweis eines positiven PCR-Testergebnisses ist aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat erstellen zu lassen bzw. diesen für etwaige Anträge auf Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen. Der PCR-Testnachweis dient als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten.

2.4 Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Absonderungsort) zu erfolgen.

2.5 Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort ausschließlich nur für die Durchführung der Testung, die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen oder zur Sterbebegleitung unter strenger Beachtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstandsregeln) verlassen.

2.6 In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung des/der Betroffenen von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsangehörigen aufhält.

2.7 Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

3. Pflichten der testenden Stelle

3.1 Positive Testergebnisse, die im Rahmen von „Freitestungen“ erbracht wurden, sollen nicht an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Hierzu ist es notwendig, dass die testende Stelle den PCR-Testnachweis, auf den die Absonderung begründet ist, einsieht. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt.

3.2 Die testende Stelle übermittelt die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse der getesteten Person an das Labor der PCR-Diagnostik, wenn sie diese Daten von der getesteten Person erhalten hat. Bei direkter Übermittlung des Testergebnisses an das Gesundheitsamt übermittelt die testende Stelle die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse an das Gesundheitsamt.

4. Maßnahmen während der Absonderung

4.1 Die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Personen haben die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen, zu beachten und einzuhalten.

4.2 Positiv getestete Personen haben ggf. Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen.

5. Weitergehende Regelungen und Tätigkeit während der Absonderung bzw. zur Wiederaufnahme der Tätigkeit

5.1 Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung in-formieren.

5.2 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer eingesetzt, sind die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerin oder der Betreuer für die für die Einhaltung der Absonderung durch die betroffene Person verantwortlich.

5.3 Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe müssen Personen, die aufgrund eines positiven Testergebnisses abgesondert wurden, 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen Testnachweis vorlegen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am 5. Tag durchgeführter Test bei einem Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder ein Fremdtest im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts zugrunde liegen. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt.

Nach dem 10. Tag der Absonderung ist kein Testnachweis notwendig, allerdings müssen 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen.

Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete Personen (PCR-Test mit CT-Wert über 30) die berufliche Tätigkeit weiter unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquarantäne“). Dies ist nur unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren.

5.4 Ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Absonderung gefährdet, so gilt Folgendes: Im dringenden Einzelfall kann asymptomatischen positiv getesteten Personen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Absonderungsortes unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaß-nahmen zum Schutz anderer Mitarbeiter gestattet werden. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren.

6. Beendigung der Maßnahmen, Übergangsregelung

6.1 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, gelten die Regelungen zur positiv getesteten Person (6.2).

6.2 Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach 5 Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Zusätzlich wird empfohlen, eine freiwillige wiederholte (Selbst-) Testung beginnend nach Tag 5 mit Antigenschnelltesten durchzuführen. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus, verlängert sich der Absonderungszeitraum, bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum zehnten Tag. Im Falle eines positiven Tests nach dem zehnten Tag sollte eine Selbstisolation bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses erfolgen.

Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen, an dem der Test mit positivem Nachweis durchgeführt wurde. Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung für den Beginn die Dauer der Symptomatik in Tagen (max. 2 Tage) vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage).

Nach Beendigung der Absonderung wird den betroffenen Personen empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in geschlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

Bei Personen, deren positiver Antigenschnelltest nicht durch den im Anschluss durchgeführten PCR-Test bestätigt wird, endet die Absonderung sofort mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.

6.3 Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgrund der bisherigen Regelung als enge Kontaktpersonen in Absonderung befinden, endet die Absonderungspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgrund der bisherigen Regelung als positiv getestete Personen in Absonderung befinden, richtet sich die Beendigung der Isolation nach Nummer. 6.2 und Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Nummer 5.5.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas Anderes entscheidet.

7. Zuwiderhandlungen

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a i.V.m. Absatz 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

8. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2022 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz ergibt sich aus § 28 Absatz 1 Satz 1 § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nummer 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in der kreis-freien Stadt Cottbus/Chóśebuz zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Zunehmend erkranken auch jüngere Menschen schwer.

Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung für eine Grundimmunisierung noch nicht ausreichend hoch ist und keine wirksamen Therapien zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit, insb. des ungeimpften Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems und der Entwicklung von weiteren Virusvarianten unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Omikron-Variante ist in Deutschland mit über 99 % die dominierende SARS-CoV-2-Variante; der Anteil der Omikron-Sublinie BA.2 ist bis KW 15 weiter auf 97 % angestiegen. In der aktuellen fünften (Omikron-) Welle ist die Zahl der schweren Krankheitsverläufe, bei gleichzeitig hohen Infektionszahlen, deutlich niedriger. Das heißt, wer sich mit dem Coronavirus infiziert, muss sich auch künftig auf Anordnung des Gesundheitsamtes isolieren. Allerdings kann die Isolation bereits nach fünf Tagen beendet werden. Die aktualisierten Absonderungsempfehlungen sind Ausdruck der aktuellen wissenschaftlichen Einschätzung, dass Corona gefährlich bleibt, dass aber nach Ansteckung mit einer Omikron-Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe kürzer sind. Hinweise hierzu liefern aktuelle Studiendaten aus den USA, die zeigen, dass die Viruslast geringer und die durchschnittliche Virusauscheidungsdauer bei 5 Tagen liegt (Hay et al. 2022, Preprint, Viral dynamics and duration of PCR positivity oft he SARS-CoV-2 Omicron variant; Mack et al. 2022, Results from a Test-to-Release from Isolation Stra-tegy Among Fully Vaccinated National Football League Players and Staff Members with COVID-19 — United States, December 14–19, 2021.).

Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit vollständiger Impfung als hoch und für die Gruppe der Ge-impften mit Auffrischimpfung als moderat eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie mög-lich zeitlich zu verlangsamen. Dazu gehört die Absonderung von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden sowie die Testung vor Wieder-aufnahme der Tätigkeit bei Beschäftigten, die mit vulnerablen Personen arbeiten. Nur so kön-nen auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Aufgrund einer dynamischen Zunahme der Infektionszahlen ist der Fokus bei den Gesundheitsämtern auf die Bearbeitung der Infektionsmeldungen zu legen. Die positiv getesteten Personen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich abzusondern.

Zu Nummer 1:

Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bzw. COVID-19-Erkrankten gehabt haben. Die Mitglieder eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen räumlichen und körperlichen Nähe zu den engen Kontaktpersonen.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Symptome zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Personen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Selbsttests getestet haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR Test (oder ein anderer Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) ein positives Ergebnis aufweist.

Das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage der §§ 1, 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung gegeben ist. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz der Anlass für die Absonderung gegeben ist/ besteht. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungs-fähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

Zu Nummer 2:

Enge Kontaktpersonen müssen sich grundsätzlich nicht absondern. Aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit des Virus wird jedoch allen Kontaktpersonen empfohlen, auf Symptome zu achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu testen und Kontakte, insbesondere zu vulnerablen Personen, zu minimieren. Daher ist es auch weiterhin notwendig, dass Personen erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Die Absonderung von engen Kontaktpersonen kann angeordnet werden.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch diejenigen Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome) und die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung begeben. Der beratende Arzt hat die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 1 Buchst. t und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a IfSG, die auch in Fällen gilt in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Symptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung unterziehen, gilt die Pflicht zur Absonderung nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Darüber hinaus ist unabdingbar, dass sich Personen mit einem positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv getestete Person sich unverzüglich absondern kann, informiert die das Testergebnis bekannt-gebende Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung.

Wenn der PCR-Test negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung für die Person. Der Nachweis über das negative Testergebnis ist für einen Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnachweis aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von § 22 Absatz 6 IfSG in Apotheken ein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellt werden. Der PCR-Testnachweis muss bei der Beantragung von Entschädigungsleistungen aufgrund von Verdienstausfall eingereicht werden. Personen, die die Corona-Warn-App nutzen, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis dort zu teilen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig, insofern ist hier lediglich ein Appell und keine rechtlich verpflichtende Anordnung möglich.

Zu Nummer 3:

Um die notwendigen Maßnahmen der Absonderung erfüllen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betroffenen Personen Kenntnis ihrer Pflichten erlangen.

Zur digitalen Bearbeitung von Infektionsmeldungen, ist die entsprechende Übermittlung der Meldungen notwendig. Zudem bedarf es der Mitteilung der Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse als weitere Kontaktdaten gemäß § 9 IfSG.

Zu Nummer 4:

Die Einhaltung von Hygienemaßnahmen trägt wesentlich zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen bei und sollte auch hier Beachtung finden.

Eine Untersuchungspflicht ist in den genannten Fällen unumgänglich und von den betroffenen Personen zu dulden.

Zu Nummer 5.:

Mit den Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung, der Eingliederungshilfe oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquarantäne“). Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren. Mit dieser Regelung kann auf den Bedarf bei akutem Personalmangel reagiert werden.

Vor der Aufnahme der regulären Tätigkeit in dem Bereich der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe gilt, dass hier ein besonderer Schutz für die vulnerablen Personengruppen sichergestellt wird. Dies lässt sich mit einem negativen Testnachweis belegen.

Zu Nummer 6. :

Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test). Bei positivem Ergebnis des PCR-Test muss die Absonderung gemäß den Regelungen für positiv getestete Personen fortgesetzt werden.

Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grundsätzlich nach 5 Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten.

Zur Beendigung der Absonderung nach 10 Tagen ist kein Testnachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen, an dem der Test durchgeführt wurde. Dies ist der erste Testnachweis des Erregers (Antigenschnelltest oder PCR-Test). Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung für den Beginn die Dauer der Symptomatik in Tagen (max. 2 Tage) vor der Testabnahme zurück gerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). Das heißt beispielsweise, der Testtag ist Montag, der erste volle Tag ist der Dienstag und die Absonderung endet mit Ablauf des Samstags.

Besteht der Verdacht oder der Nachweis, dass die betroffene Person weiterhin SARS-CoV-2- positiv und infektiös ist, kann die Absonderung verlängert werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Verlängerung der Absonderung auf weitere fünf Tage beschränkt. Hier gilt es bei besonderen Patientengruppen, wie z. B. immunsupprimierten Personen, eine dauerhafte Absonderung zu vermeiden.

Zu Nummer 7:

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a i.V.m. Absatz 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

Zu Nummer 8:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom Tag nach der Bekanntmachung bis einschließlich 31.08.2022 und ist gemäß § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5, 03046 Cottbus/Chóśebuz einzulegen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Str. 27, 03050 Cottbus kann auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen.

gez. Holger Kelch
Oberbürgermeister

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