Diese Allgemeinverfügung wurde mit der Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 4. Mai 2022 ‧ PDF ‧ 233.03 KByte ‧ 04.05.2022 mit Ablauf des 04.05.2022 aufgehoben


Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 10.02.2022 wird auf Grundlage des § 16, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2021 (BGBl. I S. 4530) i.V.m. § 1 Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung – IfSZV vom 27.11.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.04.2021 (GVBl.II/21, [Nr. 43]), § 2 Abs. 1 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz – BbgGDG) vom 23.04.2008 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.01.2016 (GVBl. I Nr. 5 ich folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Cottbus/Chóśebuz, die nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung

a) als Haushaltsangehörige Kenntnis von dem positiven PCR-Testergebnis einer im gleichen Haushalt lebenden mit dem SARS-VoV-2-Virus infizierten Person erlangen, oder eine vom Gesundheitsamt veranlasste Mitteilung erhalten haben, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall als enge Kontaktperson anzusehen sind (Kontaktpersonen),

b) die mittels eines PCR-Tests positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden (positiv getestete Personen),

c) die mittels Antigen-Schnelltest positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden

haben sich in Absonderung (Quarantäne/Isolation) zu begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.

Ausgenommen von der Absonderungspflicht nach Ziffer 1.a) sind Kontaktpersonen ohne Krankheitssymptome, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises gemäß § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises gemäß § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und bei denen folgende zusätzliche

Voraussetzungen gegeben sind (RKI-Empfehlungen vom 14.01.2022 mit Wirkung vom 15.01.2022):

Die von der Absonderungspflicht ausgenommenen Kontaktpersonen müssen entweder:

- über eine vollständige zweimalige Impfung im Sinne von § 2 Nr. 3 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verfügen, wobei seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 90 Tage vergangen sind (die Vorausset-zung einer zweimaligen Impfung gilt auch für die COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson),

oder

- aber eine nach vollständiger zweimaliger Impfung im Sinne von § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung zusätzliche Auffrischimpfung (sog. Boosterimpfung) verfügen (die Voraussetzung einer dritten Impfung als Auffrischimpfung gilt auch für die COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson),

oder

- nach einer Impfung eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden haben

oder

- eine Impfung im Anschluss an eine überstandene Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus erhal-ten haben,

oder

- eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden haben, wobei das Abnahmedatum des Erstnachweises des Erregers mittels PCR-Test mindestens 28 Tage und nicht mehr als 90 Ta-ge zurückliegt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 07. Mai 2022 außer Kraft.

2. Anordnung der Absonderung

a) Enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich bis zum Ablauf des 10. Tages nach dem letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall absondern. Von der Absonderungspflicht ausgenommenen Kontaktpersonen ohne COVID-19 typischen Symptome, müssen aber für die Dauer von 14 Tagen ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) durchführen. Entwickeln sich in dieser Zeit Erkrankungszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, wird die Person zur Verdachtsperson.

b) Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich absondern, ein Testzentrum in welchem auch PCR-Teste durchgeführt werden aufsuchen oder zu Ihrer Hausärztin/dem Hausarzt Kontakt aufnehmen um einen PCR-Test zu veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn ein zuvor vorgenommener Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Der Absonderungsort darf zur Durchführung einer Testung bzw. einer ärztlichen Untersuchung verlassen werden (direkter Weg). Beim Kontakt mit medizinischem Personal hat die betroffene Person vorab darauf hinzuweisen, dass sie enge Kontaktperson zu einer Person ist, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist.

c) Positiv getestete Personen (PCR und/oder Antigentest) müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses absondern. Die das Testergebnis bekannt-gebende Stelle informiert bei Bekanntgabe des Testergebnisses die positiv getesteten Personen über die Verpflichtung zur Absonderung. Sofern die positiv getestete Person lediglich einen positiven PoC-Antigen-Schnelltest erhalten ist, ein Testzentrum in welchem auch PCR-Teste durchgeführt werden aufzusuchen.

3. Durchführung der Absonderung

a) Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Absonderungsort).

b) Enge Kontaktpersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen.

c) In der gesamten Zeit der Absonderung ist eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand des Betroffenen lebenden Personen sicherzustellen.

d) Am Absonderungsort darf kein Besuch empfangen werden, auch nicht von anderen im Haushalt lebenden Personen.

e) Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, hat die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung zu informieren.

4. Beendigung der Maßnahmen

a) in dem in Ziffer 1.a) genannten Fall nach Ablauf von 10 vollen Tagen seit dem Tag, an dem die enge Kontaktperson letztmalig Kontakt zu der an SARS-CoV-2 infizierten Person hatte. Wird die Kontaktperson während der Quarantänezeit positiv auf das SARS-CoV-2-Virusgetestet oder weist eines der für COVID-19 typischen Krankheitssymptome auf, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

Vorzeitige Beendigung der Quarantäne:

Für eine Kontaktperson, die keine Krankheitssymptome entwickelt, kann die Absonderung vorzeitig beendet werden. Dies ist möglich durch eine Testung frühestens am 7. Kalendertag nach dem letzten Kontakt mit einer positiv getesteten Person (Freitestung).

Die Absonderung endet, sobald die Kontaktperson dem Gesundheitsamt entweder

- einen von einem Labor bestätigten negativen PCR-Test oder

- das schriftlich bestätigte Negativergebnis eines in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer Apotheke durchgeführten Antigen-Schnelltests als PDF-Dokument per Mail an gesundheits-amt@cottbus.de zugesandt hat.

Zum Zwecke der Testung darf der Absonderungsort verlassen werden.

b) in dem in Ziffer 1.b) genannten Fall bei

- asymptomatischen Krankheitsverlauf 10 volle Tage nach Erstnachweis des Erregers,

- symptomatischem Krankheitsverlauf 10 volle Tage ab Symptombeginn.

- Für den Fall, dass die positiv getestete Personen innerhalb der Absonderung schwere Krankheitssymptome einer COVID-19-Erkrankung (hohes Fieber, starker Husten, Atemnot, deutliches Krankheitsgefühl mit körperlicher Schwäche) entwickeln oder sich bestehende bzw. sich entwickelnde Krankheitssymptome nicht nachhaltig bis zwei Tage vor Ablauf der Absonderung gebessert haben, sind diese Personen verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt Cottbus/Chóśebuz unverzüglich per Mail an gesundheitsamt@cottbus.de mitzuteilen. Das Gesundheitsamt entscheidet sodann über eine Fortdauer der Absonderung.

Bei weiter anhaltender Symptomatik kann die Quarantäne nicht ohne Rücksprache zur individuellen Vereinbarung des Weiteren Vorgehens mit dem Gesundheitsamt der Stadt Cottbus/Chóśebuz beendet werden.

Für eine positiv getestete Person, die symptomfrei ist endet die Absonderung vorzeitig. Dies ist möglich durch eine Testung frühestens am 7. Kalendertag nach Erstnachweis des Erregers.

Die Absonderung endet, sobald die positiv getestete Person dem Gesundheitsamt entweder

- einen von einem Labor bestätigten negativen PCR-Test oder

- einen von einem Labor bestätigten PCR-Test, der einen Ct-Wert über 30 ausweist,

oder

- das schriftlich bestätigte Negativergebnis eines in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder Apotheke durchgeführten Antigen-Schnelltests in PDF-Format zugesandt hat.

Für positiv getestete Personen, die in Krankenhäusern, in Pflege- oder Behinderteneinrichtungen beschäftigt sind, gelten die vorgenannten Regelungen zur Freitestung mit der Maßgabe, dass lediglich eine Testung mittels PCR-Test zulässig ist.

c) in dem in Ziffer 1.c) genannten Fall ist zur Bestätigung ein PCR-Test vorzunehmen. Dieser wird durch den Hausarzt oder in einem Testzentrum welches auch PCR-Abstriche entnehmen kann durchgeführt. Die vorübergehende Absonderung endet, falls der nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.

5. Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung stellt nach § 73 Absatz 1a Ziffer 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Begründung:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei der derzeitigen hochdynamischen Infektionslage in der Stadt Cottbus/Chóśebuz mit aktuell immer weiter steigenden Inzidenzen konstant über 750 (vgl. https://www.cottbus.de/verwaltung/gb_iii/gesundheit/corona/index.html ) sind die individuellen Aussprache von Quarantänemaßnahmen durch das zuständige Gesundheitsamt für auf das SARS-CoV2 positiv getestete Personen und deren Kontaktpersonen nicht mehr möglich. Dies trägt indirekt zur Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 bei. Deshalb ist eine Allgemeinverfügung zur Anordnung von verbindlichen Verhaltensregeln für diesen Personenkreis ohne individuelle Verabredungen mit dem Gesundheitsamt zur weiteren Pandemiebekämpfung notwendig und verhältnismäßig. Diese soll die unkontrollierte Weiterverbreitung verhindern.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz www.cottbus.de veröffentlicht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 - GVBI. Bbg Teil I, S. 262 - in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz-Bekanntgabeverordnung - IfSGBekV) vom 12. Februar 2021 - und § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5, 03046 Cottbus, erhoben werden.

Diese Anordnung ist kraft Gesetzes sofort zu vollziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Thomas Bergner
Leiter des Verwaltungsstabes

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