Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz für meldepflichtige Personen

gemäß dem Passgesetz

gemäß Artikel 13 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die vorliegende Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten gibt Auskunft über die informationspflichtigen Angaben, die für alle Verarbeitungstätigkeiten der Verantwortlichen zutreffend sind. Deutsche im Sinne des Artikels 116 (1) des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.

Die Passpflicht nach dem Passgesetz (PassG) erfüllt, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 (2) des PassG besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht. Die Passpflicht kann darüber hinaus auch erfüllt werden durch die nach § 7 der Passverordnung zugelassenen Ausweise als Passersatz.

Wer seine Verpflichtung, einen Pass zu besitzen, nicht erfüllt oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.

1 Kontaktdaten

1.1 Verantwortliche

Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Stadt Cottbus/Chóśebuz, vertreten durch den Oberbürgermeister, Neumarkt 5, 03046 Cottbus, Telefon 0355 - 612 0, E-Mail info@cottbus.de, Internet: www.cottbus.de

1.2 Funktional zuständige Stelle

Zweckmäßigerweise werden die personenbezogenen Daten durch die nachfolgend bestimmte Stelle innerhalb der Behörde verarbeitet:

Fachbereich Bürgerservice
Stadtbüro
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
Telefon: 612 2070
E-Mail: stadtbuero@cottbus.de

1.3 Datenschutzbeauftragte*r

Die Verantwortliche hat eine*n Datenschutzbeauftragte*n gemäß Art. 37 DSGVO benannt:

Stadt Cottbus/Chóśebuz, Datenschutzbeauftragte*r
Neumarkt 5
03046 Cottbus
Telefon: 0355 - 612 2126
E-Mail: datenschutz@cottbus.de,
Internet: www.cottbus.de/datenschutz

2 Zweckbestimmung und Rechtsgrundlagen

Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 6 (1) lit. e, (2) und (3) lit. b sowie Art. 9 (2) lit. g DSGVO i. V. m. § 22 (1) PassG personenbezogene Daten der Passinhaber und speichert diese im Passregister zum Zwecke der Ausstellung der Pässe, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Pass-/Ausweisinhabers und zur Durchführung des PassG.

Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 9 (2) Unterabsatz 1 lit. g DSGVO in Verbindung mit § 4 PassG das Lichtbild sowie die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der passpflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 4 (3) PassG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passes.

3 Pflichten zur Bereitstellung personenbezogener Daten

Die Pflicht zur Bereitstellung personenbezogener Daten ergibt sich aus § 6 (2) PassG. Unrichtige Angaben führen zur Ordnungswidrigkeit (§ 25 PassG).

4.Datenübermittlungen

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Pass oder mit Hilfe des Passes dürfen ausschließlich erfolgen durch Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.

Die Passbehörde darf nach Maßgabe des PassG, insb. § 22 PassG, an andere öffentliche Stellen aus dem Passregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.

Gemäß § 1 (5) PassG erfolgt die Passherstellung nach Bestimmung des Bundesministeriums des Innern durch die Bundesdruckerei GmbH. Zum Zwecke der Passherstellung werden die Daten gemäß § 6a PassG an den die Passherstellerin übertragen.

5. Dauer der Speicherung

Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Passbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

6. Betroffenenrechte

6.1 Auskunft, Berichtigung, Löschung

Sofern nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, werden der betroffenen Person nachfolgende Betroffenenrechte eingeräumt, die zweckmäßigerweise bei der unter Punkt 1.2 benannten Stelle geltend zu machen sind:

  1. Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).
  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).

  3. Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.

6.2 Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht, sich über Verletzungen des Datenschutzrechts bei nachfolgender Behörde zu beschweren:

Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203 - 356 0, Fax: 033203 - 356 49
E-Mail: poststelle@lda.brandenburg.de
Internet: www.lda.brandenburg.de

7. Benachrichtigung bei Verletzung des Datenschutzes

Bei Verletzung des Datenschutzes erfolgt durch die Verantwortliche eine Meldung an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Hat die Verletzung ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person zur Folge, benachrichtigt die Verantwortliche die betroffene Person darüber.