Die Versorgungsverwaltung stellt den Grad der Behinderung fest. Darüber hinaus erfolgt auch die Anerkennung von Merkzeichen, wenn beim Antragsteller bestimmte besondere Beeinträchtigungen vorliegen. Ziel ist die Verbesserung der Möglichkeiten einer Teilhabe.

Nachteilsausgleich |
Voraussetzung |
Merk- zeichen |
Freifahrt für die Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr |
Nachweisliche Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
B |
Kfz-Steuerermäßigung (50 %) als Fahrzeughalter oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr |
erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
G |
Parkerleichterungen und Kfz-Steuerbefreiung als Fahrzeughalter und Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr |
außergewöhnliche Gehbehinderung |
aG |
Parkerleichterung und Kfz-Steuerbefreiung als Fahrzeughalter und Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr |
Blindheit |
Bl |
Kfz-Steuerbefreiung als Fahrzeughalter und Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr |
Hilflosigkeit |
H |
Rundfunkbeitragsermäßigung |
Sehbehinderung oder Hörbehinderung |
RF |
Nutzung der Klasse 1 im Eisenbahnverkehr |
Schwerkriegsbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % |
1. Kl. |
Kfz-Steuerermäßigung (50 %) als Fahrzeughalter oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr |
Gehörlosigkeit beziehungsweise Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen |
Gl |
Ansprechpartner:
Beirat für Menschen mit Behinderungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz
Tel.-Nr.: 0355 612-2022
E-Mail: behindertenbeirat@cottbus.de
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