Normen Franzke

Gemäß Werkstätten-Verordnung haben die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen die Aufgabe, ihre Mitarbeiter (Menschen mit Behinderungen) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten. In der Lebenshilfe Werkstatt wurden am 14.01.2021 mit Betreuern und Betroffenen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten besprochen.

Am Anfang steht immer ein Praktikum.

Ziel ist es, über gezielte Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen und zu ermöglichen. Das Praktikum sollten einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen haben. Eine finanzielle Vergütung durch den Praktikumsbetrieb entfällt. Ab der 5. Woche wird dem Praktikumsbetrieb ein Betrag von 200,00 Euro (zzgl. 7 % gesetzlicher MwSt.) für vier Wochen Anwesenheit des Praktikanten in Rechnung gestellt. Dazu wird ein Verlängerungsvertrag vereinbart.

Im nächsten Schritt ist ein ausgelagerter Arbeitsplatz möglich. Ab der 9. Woche kann ein Beschäftigungsvertrag über einen ausgelagerten Arbeitsplatz vereinbart werden. Für die durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter erbrachten Leistungen zahlt der Betrieb der Lebenshilfe Werkstatt pro Anwesenheitstag einen Betrag von 30,00 Euro € (zzgl. 7 % gesetzlicher MwSt.). Bei Teilzeitarbeit unter 35 h / Woche sind individuelle Absprachen möglich.

Eine kleine arbeitsrechtliche Betrachtung:

  • Der Praktikant bleibt rechtlich Mitarbeiter der Werkstatt. Alle Kosten (z.B. Versicherung, Sozialabgaben, Lohn, Fehltage durch Urlaub, Krank, usw.) trägt die Werkstatt.
  • Die Mitarbeiter erhalten im Beschäftigungsvertrag von der Lebenshilfe Werkstatt den doppelten Lohn sowie eventuelle Zuschläge.
  • Beschäftigungsverträge können zeitlich unterschiedlich vereinbart werden. Das kann 1 Monat sein oder auch bis zu mehreren Jahren.
  • Der Vertrag kann jederzeit verlängert oder bei besonderen Vorkommnissen sehr kurzfristig im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
  • Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter plant den Urlaub mit dem Einverständnis des Betriebes. Es gelten nicht mehr automatisch die Schließzeiten der Werkstatt.
  • Schichtarbeit sowie Wochenendarbeit können vereinbart werden.
  • Die Unternehmen können, soweit sie abgabepflichtig sind, bis zu 50 % der im Rechnungsbetrag ausgewiesenen Arbeitsleistung auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Die Möglichkeiten eines ausgelagerten Berufsbildungsplatzes sollten auch genutzt werden!

Der Mitarbeiter ist im Betrieb und erfährt dort seine praktische berufliche Bildung. Die theoretischen Unterweisungen werden über die Bildungstage der Lebenshilfe Werkstatt realisiert. Für diese Tage erfolgt eine Freistellung des Praktikanten.

Bei ausgelagerten Berufsbildungsplätzen wird als Zielstellung vereinbart, dass der Praktikant nach erfolgreicher Beendigung seiner Berufsbildungsmaßnahme mit einem Budget für Arbeit vom Betrieb übernommen werden kann.

Eine finanzielle Vergütung der Arbeitsleistung während der beruflichen Bildung durch den Betrieb entfällt. Alle Leistungen, Versicherungen, usw. werden durch die Lebenshilfe Werkstatt getragen.