Mit der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsgebührensatzung wird, sofern die Stadt Cottbus/Chóśebuz die Leistungen der Straßenreinigung nicht gebührenpflichtig realisiert, die Pflicht zur Straßenreinigung dem Eigentümer bzw. Anlieger übertragen. Obliegt die Reinigungspflicht dem Anlieger sind durch ihn, nach Beendigung der Reinigungsarbeiten, Kehricht und sonstige Abfälle unverzüglich, nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung, zu entsorgen.

Jan Gloßmann

Zur Straßenreinigung gehört auch der WINTERDIENST. Dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Gehwegen und Fahrbahnen sowie das Bestreuen der Gehwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Gehwege mit eine Breite von weniger als 1,50 m sind vollständig, breitere Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind der Satzung zu entnehmen. Bitte bevorraten Sie sich rechtzeitig mit Streugut, das im Handel erhältlich ist.

Hier finden Sie die entsprechenden Satzungen des Fachamtes: