Die Stadt Cottbus/Chóśebuz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft). Sie erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung. Zur Erledigung dieser Aufgaben obliegt ihr im Rahmen des Grundgesetzes die Selbstorganisation und Selbstverwaltung.

Ihre Aufgaben erfüllt die Stadt Cottbus/Chóśebuz dabei nicht nur in Form der Verwaltungstätigkeit und als Teilnehmer auf dem privaten Markt, sondern auch in Form der wirtschaftlichen Betätigung über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts sowie Eigenbetriebe im Rahmen der Bestimmungen Teil 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Die Gesamtheit ist der Konzern Stadt Cottbus/Chóśebuz.

Nach § 91 Abs. 2 BbgKVerf darf sich die Stadt Cottbus/Chóśebuz zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn

  1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und
  2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Als Gesellschafter ist die Stadt Cottbus/Chóśebuz unmittelbar und mittelbar unter anderem an kommunalen Unternehmen in den Bereichen Ver- und Entsorgung, Gesundheit, Wohnungswesen, Messen und Veranstaltungen, Freizeit, Verkehr und Wirtschaftsförderung beteiligt. Diese Unternehmen erbringen mit ihren Dienstleistungen einen wichtigen kommunalen Beitrag. Ein erfolgreiches Agieren der Unternehmen erfordert ein gutes Zusammenspiel zwischen der Stadt Cottbus/Chóśebuz, den Mitgesellschaftern, den Aufsichtsräten und der Geschäftsführung der Unternehmen.

Die Stadt als Gesellschafter definiert die Aufgaben und Strategien der Unternehmen, formuliert die damit verbundenen Ziele und stellt die notwendigen finanziellen Mittel bereit. Der Geschäftsführung obliegt es, das Unternehmen in eigener Verantwortung so zu führen, dass die Ziele der Gesellschaft im Sinne der Gesellschafter erreicht werden. Sie wird dabei vom Aufsichtsrat überwacht und ist ihm informationspflichtig.

Bei wichtigen Geschäften im Regelungsbereich der jeweiligen Satzung ist die Zustimmung des Aufsichtsrates notwendige Voraussetzung. Der Aufsichtsrat gibt gegenüber der Gesellschafterversammlung Beschlussempfehlungen ab.

Die Beteiligungsrichtlinie regelt die Zusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung und Unternehmen.

Beteiligungsrichtlinie zum Download