Jan Gloßmann

Für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) wird folgender Bezirk für eine Bestellung zum 1. Januar 2025 (Vergabetermin) in der kreisfreien Stadt Cottbus / Chóśebuz ausgeschrieben:

Kehrbezirk CS 004

  • Ortsteile: Stadtmitte (Srjejź), Sandow (Žandow), Schmellwitz (Chmjelow), Ströbitz (Strobice), Spremberger Vorstadt (Grodkojske Pśedměsto), Sachsendorf (Knorawa), Madlow (Modlej)

  • ca. 80 % City-Lage (Stadt über 35.000 Einwohner) und ca. 20 % Landlage/Landgemeinden

  • 1.714 Gebäude gemäß Kehrbuch, davon 1.232 Gebäude mit Feuerstättenschau an 2.758 Feuerstätten

Die Bestellung wird auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet (§ 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG).

Senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer 01 CB 2024 bis zum 18. Oktober 2024 an die

Stadtverwaltung Cottbus
Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Servicebereich Ordnungsaufgaben / Vollzugsdienst
Berliner Straße 154
03046 Cottbus

Telefon: 0355 / 612 2364

ordnungsaufgaben@cottbus.de

(Der Umschlag mit den Bewerbungsunterlagen ist mit dem Vermerk „Bewerbung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ zu kennzeichnen.)

Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - BbgBAAV) das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der Bestellungsbehörde.

Anforderungsprofil:

Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl des Bewerbers (m/w/d) werden nach dem SchfHwG und der BbgBAAV vorgenommen. Der Bewerber (m/w/d) muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen (§ 9a Absatz 1 SchfHwG). Sie müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben sowie die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Absatz 1 BbgBAAV).

Die Auswahl des Bewerbers (m/w/d) erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9a Absatz 3 SchfHwG).

Angaben und Unterlagen

Der Bewerber (m/w/d) muss die in § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 11 BbgBAAV genannten Angaben und Unterlagen sowie bei Bewerbungen auf mehr als einen Kehrbezirk Angaben nach § 4 Absatz 2 und 3 Bbg-BAAV einreichen.

Die Bewerbung muss demnach folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, eine Anschrift und eine Telefonnummer sowie falls vorhanden eine E-Mail-Adresse

  2. einen tabellarischen Lebenslauf, der lückenlose Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang enthält und aus dem der Beginn sowie das Ende der jeweiligen Tätigkeiten auf den Tag genau hervorgehen

  3. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle: Zeugnisse mit Notenangaben über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über jeweils gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum o-der in der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen

  4. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweisen der letzten zehn Jahre,

  5. Nachweise über:

    1. zusätzliche berufsbezogene Qualifikationen und Abschlüsse

    2. zusätzliche berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der letzten sieben Jahre; die Nachweise müssen jeweils die bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden, Datum, Beginn, Ende und Ort der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme, den Namen des Referenten und die wesentlichen Inhalte der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme enthalten

    3. gesetzlich vorgeschriebene beziehungsweise vorgesehene Zeiten während der letzten zehn Jahre, insbesondere Grundwehrdienstzeiten, Elternzeiten, Pflegezeiten und Zeiten der Berufsunfähigkeit, wobei maximal zwei Jahre anerkannt werden

  6. eine Eigenerklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erfüllt

  7. eine Eigenerklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt

  8. eine Eigenerklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist

  9. eine Eigenerklärung der Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem an-deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind

  10. eine Eigenerklärung darüber, ob eine dieser Bewerbung vorangegangene Bestellung innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Ausschreibung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgehoben, gemäß § 11 Absatz 2 des Schornsteinfegergesetzes widerrufen oder gemäß § 11 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes zurückgenommen wurde oder ob andere Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergriffen wurden; anzugeben sind jeweils die seinerzeit zuständige Behörde, die genauen Maßnahmen sowie das Aktenzeichen des Verfahrens und

  11. in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Bezirks außerhalb des Landes Brandenburg ist, den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der für diesen Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde.

Die Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 BbgBAAV können als Kopie eingereicht werden. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 4 Nummer 6 bis 10 BbgBAAV dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewerbungsunterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer beizulegen. Nachweise nach § 4 Absatz 4 Nummer 5b. BbgBAAV ohne bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden werden nur als halbtägige Veranstaltungen anerkannt.

Versucht ein Bewerber (m/w/d) sich durch arglistige Täuschung im Auswahlverfahren einen Vorteil zu verschaffen, wird er von diesem Verfahren ausgeschlossen (§ 4 Absatz 7 BbgBAAV). Des Weiteren ergeht der Hinweis auf § 9a Absatz 4 SchfHwG. Ist auf der Grundlage der eingesandten Bewerbungsunterlagen und der Berechnung der Bewertungspunkte nach Anlage 2 BbgBAAV keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, erfolgt die Entscheidung auf Grund der Auswertung vergleichbarer Stellungnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Bbg-BAAV oder vergleichbarer Kehrbuch- oder Bezirksüberprüfungen oder auf Grund von Bewerbungsgesprächen. Die den Bewerbern (m/w/d) in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Absatz 4 Satz 2 BbgBAAV).

Nach der getroffenen Entscheidung wird der ausgewählte Bewerber (m/w/d) unverzüglich benachrichtigt. Dabei wird eine angemessene Frist zur schriftlichen Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung gesetzt und über die Möglichkeit der Rücknahme von weiteren Bewerbungen informiert (§ 6 Absatz 2 BbgBAAV).

Wurden Bewerber nicht für eine Bestellung ausgewählt, besteht ebenfalls die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von Bewerbungen. Ansonsten ergeht auf der Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid (22,00 Euro pro Bescheid, Tarifstelle 6.3.4). Es werden weitere Gebühren für die Bewerbung nach Tarifstelle 6.3.1 und 6.3.2 sowie für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)nach Tarifstelle 6.4.1 erhoben.

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