In der Stadt Cottbus/Chóśebuz sind seit dem 24.04.2021 die Bestimmungen des geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten, da der Schwellenwert vom § 28b Abs.3, 2 IfSG überschritten wurde und die in §§ 28b Abs.3, 2 IfSG festgelegten Einschränkungen galten.

Nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Inzidenzzahlen liegt die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz seit den vergangenen fünf Werktagen unter der Inzidenz von unter 165.

Die Regelungen des § 28b Abs. 3 IfSG in Verbindung mit Abs. 2 IfSG sind daher mit Ablauf des heutigen Tages außer Kraft.

Ferner unterschreitet die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz seit den vergangenen drei Werktagen die Inzidenz von 150, so dass demnach ab dem 08.05.2021 unter den Bedingungen des § 28b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 lit. b IfSG die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig ist, wenn

  • der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
  • für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
  • in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen ist;
  • die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche,
  • die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels einesanerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat
  • der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt.

(Auszug aus dem IfSG)