Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen ist 2018 nur am 28.12., 29.12. und 31.12. statthaft. Der Kategorie 2 sind beispielsweise Chinaböller, Kanonenschläge oder Feuerwerksraketen zuzuordnen.

Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001) versehen.

Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper wie auch anderer Pyrotechnik (außer Marginalien wie Zündhölzern) ist auch aus EU-Staaten verboten. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat.

Es wird aus Sicherheitsgründen davor gewarnt, pyrotechnische Erzeugnisse ohne Kennzeichnung zu verwenden.

Im Interesse der Sicherheit wird an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, Feuerwerkskörper ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und nur in der zulässigen Zeit, das heißt am 31. Dezember und am 01. Januar zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen.

Die Kategorien 3 und 4 dürfen nur von Pyrotechnikern nach dem Gesetz gezündet und verwendet werden. Erwerb und Verwendung von pyrotechnischen Artikeln dieser Kategorien sind verboten. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Bürgerinnen und Bürger sind zudem aufgerufen, im Umfeld von medizinischen Einrichtungen sowie Seniorenheimen besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Sinne einer sauberen Stadt bittet die Stadtverwaltung darum, die Reste des Silvesterfeuerwerks vor den eigenen Haustüren unabhängig vom laufenden Reinigungsplan der Alba GmbH zu beseitigen.