Mit der Beschlussfassung der Aufhebungs- und Erstattungssatzung der Stadtverordnetenversammlung am 30.11.2016 wird ab dem 01.01.2017 die Finanzierung der erstmaligen Herstellung der öffentlichen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Mischfinanzierung aus Kanalanschlussbeiträgen und Nutzungsentgelten auf eine ausschließliche Entgeltfinanzierung umgestellt.

Die derzeit geltende wirksame Kanalanschlussbeitragssatzung vom 01.12.2008 wird ab dem 01.01.2017 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Für den Grundstückseigentümer bedeutet das, dass ab dem Jahr 2017 in der Stadt Cottbus (ausgenommen ist der Stadtteil Kiekebusch) Kanalanschlussbeiträge nicht mehr erhoben und offene Kanalanschlussbeitragsforderungen nicht mehr beigetrieben und vollstreckt werden. Weiterhin werden alle seit dem Jahr 1993 bestandskräftig eingezahlten und wirksam abgelösten Kanalanschlussbeiträge an die Bescheidempfänger ab dem 01.01.2017 erstattet.

Mit der Aufhebungs- und Erstattungssatzung ist beschlossen worden, nach welchen Grundsätzen diese Erstattung durch die Stadt vorgenommen wird. Für die Erstattung einer auf Grundlage eines bestandskräftigen Beitragsbescheides geleisteten Beitragszahlung ist ein Antragsverfahren geregelt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise, zur Beschleunigung des Erstattungsverfahrens und im Sinne der Gleichbehandlung aller Betroffenen ist der Antrag nach der Satzung auch von den Bescheidempfängern bzw. seinen Rechtsnachfolgern einzureichen, die bereits einen formlosen Antrag auf Rückzahlung gestellt haben.

Der Antrag auf Erstattung nach Maßgabe der o.g. Satzung kann ab dem 01.01.2017 auf der Homepage der Stadt Cottbus unter www.cottbus.de heruntergeladen werden oder liegt zur Abholung ab dem 01.01.2017 an den Empfängen im Technischen Rathaus in der Karl-Marx-Straße 67, im Rathaus am Neumarkt 5 oder in der Berliner Straße 20-21 im Haus der LWG bereit. Weiterhin findet eine Veröffentlichung des Antrages im Amtsblatt der Stadt Cottbus am 31.12.2016 statt.

Dieser Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der Stadt Cottbus eingereicht werden.

Soll der Erstattungsbetrag an einen Dritten und nicht an den Bescheidempfänger oder seinen Rechtsnachfolger gezahlt werden, kann eine Abtretungserklärung dem Antrag beigefügt werden. Die Auszahlung erfolgt dann auf das angegebene Konto des Dritten.

Wurde ein Beitragsbescheid zu einem Grundstück mit mehreren Grundstückseigentümern erlassen und bezahlt, so sind diese rechtlich gesehen im Rahmen der Erstattung des gezahlten Beitrages Gesamtgläubiger. Das heißt, jeder der Grundstückseigentümer kann die Erstattung des gezahlten Betrages beanspruchen. Insgesamt ist der Erstattungsbetrag aber nur einmal zu zahlen. Sind sich alle Grundstückseigentümer untereinander einig, dann sollte der Antrag auf Erstattung von allen Grundstückseigentümern unterzeichnet eingereicht werden, in welchem angegeben wird, an wen bzw. auf welches Konto mit dem dazugehörigen Kontoinhaber der Erstattungsbetrag gezahlt werden soll. Liegt der Stadt keine übereinstimmende Antragstellung aller Eigentümer vor, so kann die Stadt die zu zahlende Summe an einen der Grundstückseigentümer auszahlen. In diesem Fall ist es Sache der Grundstückseigentümer, sich untereinander über die Aufteilung zu einigen.

Das Antragsverfahren bezieht sich ausschließlich auf bestandskräftige Beitragsverfahren. Sind im Antrag alle erforderlichen Angaben vollständig ausgefüllt, erhält der Betroffene einen Erstattungsbescheid, in welchem der Erstattungsbetrag festgesetzt wird und wann der Erstattungsbetrag fällig wird. Zahlungen von Nebenforderungen oder die Verzinsung des Erstattungsbetrages finden nicht statt. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgt einen Monat nach Bestandskraft des Erstattungsbescheides. Der Betroffene hat jedoch die Möglichkeit die Zeit bis zur Auszahlung zu verkürzen, wenn er nach Zustellung des Erstattungsbescheides einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Eine Rechtsmittelverzichtserklärung wird aus diesem Grund jedem Erstattungsbescheid beigefügt.

Beitragsbescheide, die bisher nicht bestandskräftig sind, weil der Bescheidempfänger in diesen Verfahren Widerspruch oder Klage eingereicht hat, sind von den Bestimmungen zur Erstattung des gezahlten Beitrages entsprechend der Satzung zunächst nicht betroffen.

Nichtbestandskräftige Beitragsverfahren, die eindeutig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betroffen sind, werden bereits auf Grund der Verfassungswidrigkeit durch die Stadt aufgehoben.

In den nicht bestandskräftigen Beitragsverfahren mit einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit nach dem Jahr 2000 oder in den rechtsunsicheren Beitragsverfahren (wie zum Beispiel für Grundstücke in den Gemeinden Groß Gaglow und Gallinchen, Grundstücke von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Körperschaften beherrschte juristische Personen des Privatrechts) liegt es nun in der Entscheidungsmacht des Widerspruchsführers, ob der Widerspruch zurückgezogen wird und der Bescheid bestandskräftig wird oder ob über den Widerspruch entschieden werden soll. Im Falle einer Erklärung zur Rücknahme des Widerspruches wären dann die entsprechenden Regelungen der Erstattungssatzung anwendbar.

Rückfragen sind über die Servicehotline im Servicebereich Abwasser unter der Telefonnummer 0355/350-2000 möglich. Im Fall einer Auslastung der Servicehotline bittet die Verwaltung, von direkten Rückfragen bei den Sachbearbeitern Abstand zu nehmen, damit eine zügige Abarbeitung der Erstattungsanträge gewährleistet werden kann.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass schriftliche Eingangsbestätigungen zum Antragseingang nicht erfolgen und wir bitten um Verständnis, dass Rückfragen zum Verfahrensstand nicht schriftlich beantwortet werden können. Mit hoher Einsatzbereitschaft bündeln wir die zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Abarbeitung und Erstattung der Beitragsverfahren. Dennoch wird die Bearbeitung der Vorgänge auf Grund der Vielzahl der Beitragsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Stadtverwaltung dankt allen Betroffenen für das Verständnis und die Geduld.