Die Stadtverwaltung Cottbus appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, Feuerwerkskörper entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. Ihr Gebrauch ist nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar zulässig. Die Hinweise der Gebrauchsanweisung sind zu beachten.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen ist in diesem Jahr nur am 29., 30. und 31. Dezember statthaft. Der Kategorie 2 sind Chinaböller, Kanonenschläge und Feuerwerksraketen zugeordnet. Pyrotechnische Gegenstände dieser Kategorie dürfen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden. Sowohl der Erwerb als auch die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Kategorien 3 und 4 sind verboten. Diese dürfen ausschließlich von Pyrotechnikern nach dem Gesetz gezündet werden.

Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und sind mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen. Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper wie auch anderer Pyrotechnik (außer Marginalien wie Zündhölzer) aus EU-Staaten ist verboten. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat. Aus Sicherheitsgründen wird davor gewarnt, pyrotechnische Erzeugnisse ohne Kennzeichnung zu verwenden.

Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zudem gilt:

Allgemeine Anordnung

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2, Ziffer 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1991

(BGBl. I, S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird Folgendes angeordnet:

I.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31.12.2016 und am 01.01.2017 nicht in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, in denen gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe gelagert und vertrieben werden sowie in der Nähe von Tankstellen, abgebrannt werden.

II.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen am 31.12.2016 und am 01.01.2017 nicht in der Nähe von medizinischen, sozialen und kirchlichen Einrichtungen sowie des Tierparkes abgebrannt werden.